Rz. 20

Abs. 6 verpflichtet die Arbeitgeber, zur Führung des Verzeichnisses nach Abs. 1 und zur Durchführung des Anzeigeverfahrens (Abs. 2 und 4) Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. Im Interesse der Abstimmung bei der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung von Agenturen für Arbeit und Integrationsämtern im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe sind die Vordrucke von der Bundesagentur für Arbeit mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und der Hauptfürsorgestellen abzustimmen. Durch die Zulassung eines elektronischen Übermittlungsverfahrens soll die Durchführung des Anzeigeverfahrens weiter vereinfacht werden.

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