Rz. 4

Nach Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen für Assistenz zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstruktur erbracht. Der Begriff "Assistenz" bringt in Abgrenzung zu förderzentrierten Ansätzen der Betreuung ein verändertes Verständnis von professioneller Hilfe zum Ausdruck. Die Leistungsberechtigten sollen dabei unterstützt werden, ihren Alltag selbstbestimmt zu gestalten. Assistenzleistungen kommen für alle Leistungsberechtigten in Betracht und zwar unabhängig von der Art ihrer Behinderung. Leistungsberechtigte sind Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1. Dies sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Menschen, die von Behinderung bedroht sind, unterliegen nicht der Vorschrift.

 

Rz. 5

In Satz 2 sind die Assistenzleistungen beschrieben. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeine Erledigung des Alltags wie der Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltungen einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistung.

 

Rz. 6

Schließlich umfassen die Assistenzleistungen nach Satz 3 auch die Verständigung mit der Umwelt in dem in Satz 2 genannten Bereich.

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