Rz. 4

Nach § 24 Satz 1 bleiben vorläufige Leistungen, die aufgrund von anderen Vorschriften als § 43 SGB I (vgl. Rz. 2) erbracht werden, möglich. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs., a. a. O.) zählen hierzu z. B.

Nach Auffassung des Autors ist die Möglichkeit zur schnellen Leistungserbringung

auch gegeben, wenn dadurch unter Umständen eine Teilhabeleistung i. S. d. § 5 "ersetzt" wird.

Aufgrund des § 24 Satz 2 ist bei Teilhabeleistungen eine vorläufige Leistung nach § 43 SGB I nicht möglich. Wie hier vom erstangegangenen Rehabilitationsträger als Ersatz für den nicht anwendungsfähigen § 43 SGB I trotzdem eine Teilhabeleistung vorläufig mit der Möglichkeit eines späteren Erstattungsanspruchs erbracht werden kann, erwähnt der Autor unter Rz. 6.

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