Rz. 2

Durch die Zuständigkeitsklärung gemäß der §§ 14 und 15 regelt der Gesetzgeber umfassend, welcher Rehabilitationsträger (§ 6) für Teilhabeleistungen (§ 5) im Verhältnis zum Antragsteller bzw. Rehabilitanden zuständig ist. Nach Auffassung des Gesetzgebers kann es damit im Bereich der Teilhabeleistungen keine Fallgestaltung mehr geben, in denen ein Träger wegen Zuständigkeitsstreitigkeiten nach § 43 SGB I in Vorleistung treten muss, damit der Betroffene seine ihm zustehenden Leistungen rechtzeitig erhält. Deshalb regelt § 24 Satz 3, dass ab 1.1.2018 § 43 SGB I im Zusammenhang mit Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung (§ 2) nicht mehr anzuwenden ist. Er begründet das mit § 7. Danach sind die Regelungen zur Zuständigkeitsklärung und Kostenerstattung zwischen Rehabilitationsträgern nach den §§ 14 ff. vorrangig vor § 43 SGB I anzuwenden (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 243).

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