Rz. 12

An der Teilhabeplankonferenz nehmen der Leistungsberechtigte, der nach § 19 Abs. 1 verantwortliche Rehabilitationsträger, die nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträger sowie die in Abs. 3 benannten weiteren Beteiligten teil. Abs. 3 benennt als weitere Beteiligte die Beteiligten nach § 12 SGB X. Bevollmächtigte und Beistände nach § 13 SGB X sowie sonstige Vertrauenspersonen nehmen auf Wunsch des Leistungsberechtigten teil. Auf Wunsch oder mit Zustimmung des Leistungsberechtigten können Rehabilitationsdienste, Rehabilitationseinrichtungen und Jobcenter sowie sonstige beteiligte Leistungserbringer teilnehmen (Abs. 3 Satz 2).

 

Rz. 13

Vor der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz sollen die Leistungsberechtigen auf die Angebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 besonders hingewiesen werden (Abs. 3 Satz 3). Hierdurch soll die Position des Leistungsberechtigten in dem anspruchsvollen Verfahren der Teilhabeplankonferenz gestärkt werden (BT-Drs. 18/9522 S. 241).

 

Rz. 14

§ 22 ermöglicht die Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen unter Berücksichtigung der Interessen des Leistungsberechtigen. Die Regelung gilt auch für die Teilhabeplankonferenz (BT-Drs. 18/9522 S. 241, 242).

 

Rz. 15

Aufgrund der in § 21 angeordneten ergänzenden Geltung der Vorschriften der Gesamtplanung sowie des Hilfeplans (§ 36 SGB VIII) können weitere Beteiligte hinzukommen. Vgl. hierzu die Komm. zu § 22 Rz. 4, Rz. 5.

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