Rz. 4

Abs. 1 verpflichtet den nach § 19 Abs. 1 verantwortlichen Rehabilitationsträger, andere öffentliche Stellen, die nicht Rehabilitationsträger sind, in die Erstellung des Teilhabeplanes unter Berücksichtigung der Interessen der Leistungsberechtigten in geeigneter Weise einzubeziehen, soweit dies zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfes erforderlich ist. Es handelt sich um eine Generalklausel. In der Gesetzesbegründung werden beispielhaft die Schulen benannt, deren Beteiligung vor dem Hintergrund der Schnittstelle zwischen der Schulbildung und den Leistungen zur Teilhabe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung erfolgen solle (BT-Drs. 18/9522 S. 241).

Die Einbeziehung der Pflegekassen, der Integrationsämter, der Jobcenter sowie die Information der Betreuungsbehörden ist in Abs. 2 bis 5 geregelt.

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