Rz. 5

Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI, muss der verantwortliche Rehabilitationsträger die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten informieren (Abs. 2 Satz 1 HS 1). Die zuständige Pflegekasse muss am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Rehabilitationsträger zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist und dies nach den für die zuständige Pflegekasse geltenden Grundsätzen der Datenverwendung zulässig ist (Abs. 2 Satz 1 HS 2).

 

Rz. 6

Abs. 2 Satz 1 HS 2 stellt klar, dass die für die Pflegekassen geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die Einleitung des Teilhabeplanverfahrens und der Teilhabeplankonferenz nicht berührt werden (BT-Drs. 18/9522 S. 241).

 

Rz. 7

§§ 18a und 31 SGB XI bleiben unberührt (Abs. 2 Satz 2). Sofern sich zunächst bei den Pflegekassen im Rahmen einer Prüfung nach § 18 Abs. 6 SGB XI Hinweise auf einen Bedarf auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ergeben, gilt für die Pflegekassen die Hinwirkungspflicht auf eine Antragstellung bereits nach § 18a SGB XI und § 31 SGB XI. Im Fall der Einleitung eines Antragsverfahrens auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch eine Mitteilung der Pflegekasse hat der zuständige Rehabilitationsträger nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB XI die Pflicht, die Pflegekasse über seine Leistungsentscheidung zu informieren. In diesem Zusammenhang steht die Einbindung der Pflegekasse in das Teilhabeplanverfahren und die Teilhabeplankonferenz (BT-Drs. 18/9522 S. 241).

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