Rz. 12

Der mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen eingefügte Abs. 2a (in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung Abs. 3) ermöglicht die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, der im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt wird, auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze.

 

Rz. 13

Es handelt sich bei dem Personenkreis um schwerbehinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, weil für sie wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht, noch nicht oder noch nicht wieder möglich ist und für die deshalb eine Werkstatt für behinderte Menschen als Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben in Betracht kommt (§ 219 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Es gehört jedoch zu den gesetzlichen Aufgaben der Werkstätten und zu den an sie gerichteten fachlichen Anforderungen (§ 219 Abs. 1 Satz 3 SGB IX und § 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung – WVO – v. 13.8.1980, BGBl. I S. 1365, den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Zu diesen geeigneten Maßnahmen gehört ausdrücklich auch die zeitweise – nicht dauerhafte – Beschäftigung auf "ausgelagerten Arbeitsplätzen", also auf Arbeitsplätzen in Betrieben und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes (im Einzelnen vgl. § 5 Abs. 4 WVO). In dieser Zeit sind die behinderten Menschen weiterhin Angehörige der Werkstatt und nicht des Betriebes oder der Dienststelle, sie sind dort also nicht "auf Arbeitsplätzen" beschäftigt.

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