Rz. 29

Eine Förderung der beruflichen Weiterbildung setzt nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Beratung des Arbeitnehmers vor der Teilnahme an der Maßnahme durch die Agentur für Arbeit voraus. Damit verfolgt der Gesetzgeber im Wesentlichen 2 Ziele: Die Agentur für Arbeit hat zu prüfen, ob eine Maßnahme zu fördern ist (Notwendigkeit zur beruflichen Eingliederung oder Beseitigung bzw. Verhinderung von Arbeitslosigkeit), im Rahmen ihres Entschließungsermessens, welche Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung den größten Eingliederungserfolg verspricht, und danach im Rahmen ihres Auswahlermessens über die Förderung zu entscheiden. Ferner kann die Agentur für Arbeit durch das Auswahlermessen gewährleisten, dass nur wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen gefördert werden. Dazu kann der auszuhändigende Bildungsgutschein beschränkt werden (Abs. 4 Satz 2). Damit wird ein zweckmäßiger und wirtschaftlicher Einsatz der Geldmittel für die berufliche Weiterbildung erreicht. Der Beratung kann die Aufgabe des § 30 Nr. 1 bis 3 zugrunde gelegt werden.

 

Rz. 30

Die Beratung durch die Agentur für Arbeit ist nicht disponibel, wenn eine Förderung erreicht werden soll. Die Beratung muss vor der Teilnahme des Arbeitnehmers an der Maßnahme durchgeführt werden. Das ermöglicht es, die Beratung erst zu einem Zeitpunkt nach Aushändigung des Bildungsgutscheins durchzuführen. In solchen Fällen bietet sich eine Beratung über die vom Arbeitnehmer ausgewählte Maßnahme an. Diese muss die Agentur für Arbeit nach Zweckmäßigkeit für eine Eingliederung und Wirtschaftlichkeit ohnehin bewerten, wenn der Maßnahmeträger der Agentur für Arbeit den an den Arbeitnehmer ausgehändigten Bildungsgutschein vorlegt (Abs. 4 Satz 3). Im Regelfall wird die Beratung jedoch vor der Aushändigung oder Verweigerung des Bildungsgutscheins stattfinden. Eine Beratung ist auch erforderlich, wenn mit der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme der Hauptschulabschluss nachträglich erworben werden soll. Durch die Beratung kann auch überprüft werden, ob alle individuellen Leistungsvoraussetzungen für die Förderung ab dem ersten Tag der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme vorliegen.

 

Rz. 31

Die Beratung des Arbeitnehmers muss vor Beginn seiner Teilnahme an der Maßnahme abgeschlossen sein. Auf den Beginn der Weiterbildungsmaßnahme selbst kommt es allerdings nicht an. Eine Beratung nach Beginn der Maßnahme steht einem anschließenden Eintritt in die Maßnahme nicht entgegen. Die Beratung schließt im Regelfall mit einer Entscheidung über die Förderung ab (Entschließungsermessen der Agentur für Arbeit, es sei denn, ein Fall mit Rechtsanspruch nach Abs. 2 ist betroffen). Die vorherige Beratung durch die Agentur für Arbeit hat sich auf die konkrete Maßnahme zu beziehen und vor Beginn der Teilnahme zu erfolgen (BSG, Urteil v. 3.7.2003, B 7 AL 66/02 R). Damit wird in diesen Prozess auch das der Agentur für Arbeit obliegende Auswahlermessen nach Abs. 1 einbezogen, soweit das Bildungsziel definiert wird. Die Voraussetzung kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt werden (BSG, Urteil v. 27.1.2005, B 7a/7 AL 20/04 R). Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht insbesondere zur Auskunft und Beratung verletzt hat, zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht und der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, die dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widerspricht.

 

Rz. 31a

Im Regelfall wird eine persönliche Beratung des Arbeitnehmers durch eine Fachkraft der Agentur für Arbeit angezeigt sein. Eine solche Beratung kann sich auch über mehrere ausführliche Gespräche erstrecken. Mangels gesetzlicher Konkretisierung genügt allerdings auch eine telefonische Beratung oder eine solche in anderer Form. Die Agentur für Arbeit hat allerdings sicherzustellen, dass im Beratungszeitpunkt bereits ein Sozialrechtsverhältnis zum Arbeitnehmer besteht.

 

Rz. 31b

Leistungen bei beruflicher Weiterbildung können nicht erbracht werden, wenn weder aktuell noch prognostisch mit der Fähigkeit des Arbeitnehmers zur Erwerbstätigkeit zu rechnen ist. Dann sind ihm sämtliche arbeitsmarktpolitische Leistungen verschlossen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 6.2.2017, L 20 AL 110/15), weil er nicht über die notwendige Anpassungsfähigkeit verfügt, sich in Arbeitsstrukturen einzufügen.

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