Entscheidungsstichwort (Thema)

Prognoseentscheidung der Agentur für Arbeit bei beantragten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

 

Orientierungssatz

1. Sämtliche Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erfordern, dass der Antragsteller gesundheitlich aktuell bzw. prognostisch in absehbarer Zeit in der Lage ist bzw. sein wird, in gewissem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

2. Die Förderleistungen der Agentur für Arbeit setzen die Aussicht voraus, zumindest mittelfristig (wieder) am Erwerbsleben teilnehmen zu können. Anderenfalls wäre jegliche Vermittlungstätigkeit von vornherein sinnlos.

3. Ist der Antragsteller gesundheitsbedingt nicht fähig, als abhängig Beschäftigter oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit am Erwerbsleben teilzunehmen, weil er nicht über die notwendige Anpassungsfähigkeit verfügt, sich in Arbeitsstrukturen einzufügen, so sind die materiellen Voraussetzungen sämtlicher im SGB 3 vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nicht erfüllt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.04.2017; Aktenzeichen B 11 AL 24/17 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III.

Der 1977 geborene, als Schwerbehinderter (GdB 50 v.H.) anerkannte Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur. Vom 01.01.2008 bis zum 05.01.2010 (= Ausschöpfen des Leistungsanspruchs) bezog er von der Beklagten (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld (Alg). Die Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk bestand er nicht.

Seit dem 01.08.2011 erhält der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland auf der Grundlage eines Leistungsfalls vorübergehender voller Erwerbsminderung vom 31.01.2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (vgl. den Bescheid vom 23.05.2011), deren Befristung mehrfach, zuletzt bis zum 30.11.2019, verlängert wurde (vgl. die Bescheide vom 11.12.2013 sowie aus November bzw. Dezember 2016). Grundlage waren Gutachten des Arztes für Sozialmedizin und Urologie Dr. N vom 22.02.2011 und 09.11.2016, des Neurologen, Psychiaters und Sozialmediziners Dr. C, des Neurologen, Psychiaters und Verkehrsmediziners C2 vom 05.12. und 06.12.2013 sowie des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. C1 vom 02.11.2016. Auf den Inhalt dieser Gutachten wird Bezug genommen.

In einem bei dem Verwaltungsgericht L geführten Verfahren (1 K 000/13), in welchem der Kläger die Eintragung eines selbständigen Betriebs in die Handwerksrolle für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk erreichen wollte, erstattete der Sachverständige Prof. Dr. L, Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsklinik L, unter dem 04.12.2013 ein weiteres psychiatrisches Gutachten, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird.

Durch Bescheide vom 14.04. und 29.04.2014, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 14.04.2014 auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (u.a. Beratung und Vermittlung, berufliche Eingliederung und Weiterbildung sowie Gründungszuschuss) nach §§ 15 bis 94 SGB III ab. Der Kläger gehöre nicht zum förderungsfähigen Personenkreis. Er sei nach dem Ergebnis der medizinischen Gutachten in seinen Rentenverfahren derzeit nicht in der Lage, mindestens drei Stunden pro Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und stehe den Vermittlungsbemühungen der Beklagten daher nicht zur Verfügung.

Mit seiner bereits am 22.04.2014 bei dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin Leistungen der aktiven Arbeitsförderung begehrt und die Auffassung vertreten, trotz seines Rentenbezugs dem Arbeitsmarkt 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung zu stehen.

Der Kläger hat nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14.04.2014 und 29.04.2014, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014, zu verurteilen, ihm Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.

Nach Beiziehung der Verwaltungsvorgänge der DRV Rheinland hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 12.05.2015 abgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.

Dagegen hat der Kläger am 05.06.2015 Berufung eingelegt.

Der Kläger, welcher im Verhandlungstermin nicht anwesend und auch nicht vertreten gewesen ist, beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2015 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 14.04.2014 und 29.04.2014, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014, zu verurteilen, ihm Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu...

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