2.1 Förderungsfähige Maßnahmen (Abs. 1)

 

Rz. 7

In Abs. 1 ist die bisherige Regelung des § 130 aufgegriffen worden. Auch künftig können junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe unterstützt werden. Die Assistierte Ausbildung kann auch weiterhin aus den beiden Phasen bestehen: der begleitenden Phase und der Vorphase. Auch eine Maßnahme, die nur die begleitende Phase umfasst, ist möglich. Dagegen kann die Vorphase nicht allein durchgeführt werden (BT-Drs. 19/17740 S. 34).

 

Rz. 8

Nach Abs. 1 Satz 1 kann die Agentur für Arbeit förderungsberechtigte junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung fördern. Als Maßnahmen kommen insbesondere die in § 75 Abs. 1 Satz 2 genannten Maßnahmen in Betracht, also:

  • Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten (Nr. 1)
  • Maßnahmen zur Förderung fachpraktischer und fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nr. 2)
  • Maßnahmen zur sozialpolitischen Begleitung (Nr. 3).

Die Hilfen müssen ausbildungsbezogen sein. Allgemeinbildende Maßnahmen oder die Vermittlung von Kenntnissen ohne Bezug zur Ausbildung sind nicht förderungsfähig (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 75 Rz. 4).

 

Rz. 9

Der Begriff "junge Menschen" ist nicht gesetzlich definiert, insbesondere ist im Gesetz keine Altersbeschränkung vorgesehen. Die Fördermöglichkeit ist demnach nicht auf das 18. Lebensjahr begrenzt. Unter dem Begriff "junge Menschen" könnten in Anlehnung an § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII Personen zu verstehen sein, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren fachlichen Hinweisen zu § 74 auf die Festlegung eines konkreten Alters verzichtet. Vor diesem Hintergrund dürften auch Personen förderungsfähig sein, die das 27. Lebensjahr überschritten haben (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 74 Rz. 14).

 

Rz. 10

Nach Abs. 1 Satz 2 kann die Maßnahme auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt (sog. Vorphase). Eine Förderung allein dieser Vorphase ist nicht möglich (BT-Drs. 19/17740 S. 34; Abler, in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, § 74 Rz. 9).

2.2 Ziele der Assistierten Ausbildung (Abs. 2)

 

Rz. 11

Abs. 2 nennt zwei Ziele der Assistierten Ausbildung. Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dient die Assistierte Ausbildung der Aufnahme einer Berufsausbildung. Dies kann im Rahmen des erfolgreichen Absolvierens der Vorphase ebenso wie im Wege einer mit der begleitenden Phase der Assistierten Ausbildung unterstützten Einstiegsqualifizierung gelingen. Unter der Aufnahme einer Berufsausbildung ist nicht nur die erstmalige Aufnahme einer Berufsausbildung nach dem Schulabschluss, sondern auch Übergänge von einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung zu einer anderen Berufsausbildung zu verstehen (Abler, in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, § 74 Rz. 13). Auch eine Stufenausbildung bis zum Abschluss der letzten Stufe ist förderungsfähig. Förderungsfähigkeit besteht auch dann, wenn eine berufliche Tätigkeit zwischen den Ausbildungsabschnitten aufgenommen wurde (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 75 Rz. 9).

 

Rz. 12

Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dient die Assistierte Ausbildung der Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung. Dieses Ziel greift auch dann, wenn der junge Mensch sich für eine mit Assistierter Ausbildung förderungsfähige Berufsausbildung entscheidet.

 

Rz. 13

Nach Satz 2 ist das Ziel der Assistierten Ausbildung auch dann erreicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und abschließen kann. Durch Satz 2 soll nach der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass das mit der Assisistierten Ausbildung verfolgte Ziel nicht über die notwendige Förderung hinausgreift (BT-Drs. 19/17740, S. 34).

2.3 Förderungsberechtigter Personenkreis (Abs. 3)

 

Rz. 14

In Abs. 3 ist der förderungsberechtigte Personenkreis genannt. Dieser ist gegenüber der bisherigen Regelung des § 130 Abs. 2 deutlich ausgedehnt und nicht mehr auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen begrenzt. Die Förderung als Teilnehmende richtet sich an junge Menschen, die

  • nicht vollzeitschulpflichtig sind und die Ausbildungsreife und Berufseignung besitzen und
  • ohne Unterstützung eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen oder
  • ohne Unterstützung wegen in ihrer Person liegender Gründe nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht aufnehmen können oder nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können oder
  • wegen in ihrer Person liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher Unterstützung bedürfen.
 

Rz. 15

Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind junge Menschen förderungsberechtigt, die ohne Unterstützung eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung a...

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