Rz. 14

In Abs. 3 ist der förderungsberechtigte Personenkreis genannt. Dieser ist gegenüber der bisherigen Regelung des § 130 Abs. 2 deutlich ausgedehnt und nicht mehr auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen begrenzt. Die Förderung als Teilnehmende richtet sich an junge Menschen, die

  • nicht vollzeitschulpflichtig sind und die Ausbildungsreife und Berufseignung besitzen und
  • ohne Unterstützung eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen oder
  • ohne Unterstützung wegen in ihrer Person liegender Gründe nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht aufnehmen können oder nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können oder
  • wegen in ihrer Person liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher Unterstützung bedürfen.
 

Rz. 15

Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind junge Menschen förderungsberechtigt, die ohne Unterstützung eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen. Der förderungsberechtigte Personenkreis ist also nicht auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Menschen begrenzt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen nach Nr. 1 vorliegen ist eine Prognoseentscheidung. Diese Prognoseentscheidung ist voll gerichtlich nachprüfbar (Abler, in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, § 74 Rz. 19). Die Prognose, dass die Berufsausbildung voraussichtlich ohne Unterstützung nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden kann, muss hinreichend wahrscheinlich sein. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht erforderlich. Nicht ausreichend ist jedoch die bloße Möglichkeit des Scheiterns bei der Aufnahme einer Berufsausbildung (Abler, in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, § 74 Rz. 20).

 

Rz. 16

Indizien dafür, dass eine Einstiegsqualifizierung oder betriebliche Berufsausbildung nicht begonnen, fortgesetzt oder voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, sind nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (Stand: 10.9.2020):

  • schlechte Schul- bzw. Berufsschulnoten (Note 4 oder schlechter in mindestens zwei prüfungsrelevanten Fächern, Note 5 oder schlechter in einem prüfungsrelevanten Fach),
  • glaubhaft dargelegte Prüfungsängste,
  • Probleme bei der Aneignung von allgemeinen Ausbildungsinhalten im Betrieb (keine fachpraktischen Inhalte und Fertigkeiten),
  • Probleme mit dem Ausbildungspersonal, anderen Auszubildenden oder anderen Personen in der Berufsschule und im Betrieb mit Auswirkung auf den Ausbildungsverlauf,
  • Probleme im sozialen Umfeld mit Auswirkung auf den Ausbildungsverlauf.

Eine Fortführung der Förderung im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung ist zulässig,

  1. für Zeiten zwischen dem vertraglich vereinbarten Ende der Berufsausbildung und dem Termin der nächstmöglichen Abschlussprüfung; dabei ist es unerheblich, ob die Ausbildung gemäß § 8 Abs. 2 BBiG oder § 27c HwO verlängert wird;
  2. bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, § 37 Abs. 1 BBiG, § 31 Abs. 1 HwO (Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit "Assistierte Ausbildung flexibel", Stand: 10.9.2020).
 

Rz. 17

Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a ist der junge Mensch förderungsberechtigt, der wegen in seiner Person liegenden Gründe nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere betriebliche Berufsausbildung nicht aufnehmen kann. Nr. 2a findet nur auf betriebliche, nicht aber auf außerbetriebliche Berufsausbildungen Anwendung. Förderfähigkeit besteht nur dann, wenn dies durch in der Person des jungen Menschen liegende Gründe gerechtfertigt ist. Andere Gründe, die außerhalb der Person des jungen Menschen liegen, z. B. ein angespannter Arbeitsmarkt, rechtfertigen keine Förderung nach Nr. 2a. Gleiches gilt in den Fällen, in denen wegen der Besonderheiten des regionalen Arbeitsmarktes oder wegen eines Mangels an Ausbildungsplätze im Grundsatz ein Förderbedarf besteht (so Abler, in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, § 74 Rz. 25).

 

Rz. 18

Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ist der junge Mensch förderungsberechtigt, der wegen in seiner Person liegenden Gründe nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen kann. Hierzu bedarf es einer Prognoseentscheidung, ob der junge Mensch ohne Unterstützung ein Arbeitsverhältnis begründen oder festigen kann. Diese Prognoseentscheidung ist voll gerichtlich überprüfbar. Die Fördermöglichkeit steht auch Menschen mit Behinderungen offen. Die Bereitstellung individueller rehabilitationsspezifischer Leistungen im Einzelfall schließt die Teilnahme an der Assistierten Ausbildung nicht aus.

 

Rz. 19

Förderungsberechtigt sind nach Satz 2 auch junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegenden Gründe ...

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