Rz. 9

Abs. 3 regelt Einzelheiten zur Festlegung der erforderlichen Unterstützungselemente. Danach legt die Agentur für Arbeit nach Beratung des förderungsberechtigten jungen Menschen in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme die erforderlichen Unterstützungselemete im Einzelfall fest. Dabei ist sowohl eine Entscheidung über die erforderlichen Unterstützungselemente zu treffen als auch über den Umfang und die Dauer der Unterstützung. Ziel dieses Abstimmungsprozesses ist eine passgenaue Unterstützungsleistung für den individuellen Förderbedarf des jungen Menschen. Die individuelle Förderdauer richtet sich nach dem individuellen Förderbedarf. Sie kann den Zeitraum ab Ausbildungsbeginn bzw. Beginn der Einstiegsqualifizierung bis zum individuellen erfolgreichen Ausbildungsabschluss oder dem Ende der Einstiegsqualifizierung umfassen. Die Unterstützungsleistungen sind nur in dem Umfang zu gewähren, der als Förderbedarf besteht und prognostiziert wird (BT-Drs. 19/17740 S. 36). Die Betreuung erfolgt während der begleitenden Phase stundenweise. Nach Abs. 3 Satz 2 überprüft die Agentur für Arbeit die Erforderlichkeit der Unterstützungselemente regelmäßig. Dies hat im Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme zu erfolgen.

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