Rz. 4

Der förderungsberechtigte Personenkreis für Maßnahmen im Rahmen der Assistierten Ausbildung ist in § 74 Abs. 3 beschrieben. Förderungsberechtigt sind nach § 74 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 junge Menschen, die ohne Unterstützung eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen. In der begleitenden Phase sind nach Abs. 1 zusätzlich zu den in § 74 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Personen auch junge Menschen förderungsberechtigt, die abweichend von § 30 Abs. 1 SGB I ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs nach § 30 Abs. 1 SGB I nur für Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Von diesem Grundsatz kann durch gesetzliche Regelung oder Vereinbarung im über- oder zwischenstaatlichen Recht abgewichen werden.

 

Rz. 5

Hintergrund der Regelung in Abs. 1 ist die mit dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz neu konzipierte Ausbildungsförderung von Ausländern. Danach können Unionsbürger während der Berufsausbildung im Grunde gefördert werden wie Inländer. In Abs. 1 wird der förderungsberechtigte Personenkreis für die begleitende Phase der Assistierten Ausbildung um sog. Grenzgänger erweitert. Dieser umfasst Personen, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, zu ihrer Berufsausbildung aber aus dem grenznahen Ausland nach Deutschland einpendeln. Für sie wird in Abs. 1 eine Unterstützungsmöglichkeit mit einem ausbildungsbegleitenden Instrument eröffnet, um den Ausbildungserfolg zu fördern (BT-Drs. 19/17740 S. 36). Obwohl die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht nur auf Grenzgänger beschränkt ist, findet die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung und den internen Weisungen der Bundesagentur ausschließlich auf Grenzgänger Anwendung. Grenzgänger ist, wer regelmäßig täglich oder wöchentlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Fachliche Weisungen "Assistierte Ausbildung flexibel" der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 10.9.2020). Für das SGB II gilt, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende davon abhängig gemacht wird, dass die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihren Wohnsitz, und damit auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in einem benachbarten Staat haben, können diese Leistungen daher nicht aus dem SGB II erbracht werden.

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