Rz. 16

Abs. 3 ermöglicht der Agentur für Arbeit in 3 Fällen die Einstellung der Vermittlung. Betroffen ist jeweils ein individuelles Stellenangebot; es können auch mehrere identische oder nahezu identische Stellenangebote aus einem Vermittlungsauftrag betroffen sein. Einer Einstellung muss regelmäßig eine Arbeitsmarktberatung vorausgehen. Liegen die Voraussetzungen vor, trifft die Agentur für Arbeit eine Ermessensentscheidung darüber, ob sie von ihrem Recht Gebrauch machen will, die Vermittlung einzustellen. Kriterien für die Ausübung des Ermessens hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben. Der Agentur für Arbeit steht es damit frei, über Sachgründe im Einzelfall auch andere Aspekte in die Entscheidung einzubeziehen, z. B. die Bedeutung des Arbeitgebers für den regionalen Arbeitsmarkt oder andere geschäftspolitische Gesichtspunkte. Der betroffene Arbeitgeber hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, diese ist von der Agentur für Arbeit in einem entsprechenden Bescheid zu begründen.

 

Rz. 17

Entscheidende Einstellungsvoraussetzung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist die Kausalität ungünstiger, unzumutbarer Arbeitsbedingungen für die Erfolglosigkeit der Vermittlung. Dabei hat die Agentur für Arbeit die Vermittlung schon zu unterlassen, wenn sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen würde oder die Ausbildung bzw. Beschäftigung dem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden nicht zuzumuten ist. Hierfür kommt es auf den Vergleich mit anderen Stellen an; Unzumutbarkeit ist um so eher anzunehmen, je ungünstiger die Arbeitsbedingungen – im rechtlich erlaubten Rahmen – ausgestaltet sind. Offene Stellen mit unzumutbaren Arbeitsbedingungen bietet die Agentur für Arbeit Ausbildung- und Arbeitsuchenden regelmäßig nicht an, daraus ergibt sich dann auch die Erfolglosigkeit.

Weitere Voraussetzung für eine Einstellung der Vermittlung ist ein Hinweis an den Arbeitgeber darauf. Hierfür bedarf es regelmäßig einer Arbeitsmarktberatung i. S. v. § 34.

 

Rz. 18

Eine Einstellung der Vermittlung aufgrund des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass der Arbeitgeber es unterlässt, der Agentur für Arbeit eine Rückmeldung darüber zu geben, warum mit einer von der Agentur für Arbeit vorgeschlagenen Person kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Die Agentur für Arbeit benötigt diese Angaben für ggf. zu ziehende leistungsrechtliche Konsequenzen, im Übrigen aber zur Prüfung, ob eine Arbeitsmarktberatung angezeigt ist.

 

Rz. 19

Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers besteht nur für Personen, die von der Agentur für Arbeit vorgeschlagen wurden, nicht in Bezug auf andere Personen, die eigenständig am Arbeitsmarkt in Kontakt zum Arbeitgeber getreten sind.

 

Rz. 20

Die Mitteilungspflicht schließt die Gründe dafür ein, weshalb ein Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen ist. Das schließt nicht aus, auch den Bewerber dazu zu befragen, bevor Konsequenzen gezogen werden.

 

Rz. 21

Eine Einstellung der Vermittlung setzt voraus, dass durch das Verhalten des Arbeitgebers die Vermittlung erschwert ist. Das ist stets der Fall, wenn die Gründe für ein Scheitern der Einstellung nicht bei der weiteren Arbeit berücksichtigt werden können. Die Vermittlung wird demzufolge nicht erschwert, wenn der Agentur für Arbeit der maßgebende Sachverhalt auf andere Weise bekannt geworden ist, etwa durch eine Vorsprache des gescheiterten Bewerbers, und dessen Darstellung keinen Anlass zu generellen Zweifeln gibt.

 

Rz. 22

Die Fristen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 beginnen mit dem Vermittlungsgesuch durch den Arbeitgeber. Vor ihrem Ablauf ist die Einstellung der Vermittlung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ausgeschlossen. Möglich bleibt aber eine Einstellung der Vermittlung aufgrund des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2.

 

Rz. 23

Die Einstellung erfolgt nicht unabhängig von dem Verhalten des Arbeitgebers. Die Agentur für Arbeit hat eine Arbeitsmarktberatung i. S. v. § 34 durchgeführt. Diese ist dem Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit angeboten worden, weil Schwierigkeiten bei der Stellenbesetzung aufgetreten sind. Diese beruhen darauf, dass keine Bewerber vorhanden sind, die das Anforderungsprofil des Arbeitgebers erfüllen, oder aber potenzielle Bewerber nicht dazu bereit sind, zu den gebotenen Arbeitsbedingungen einen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag abzuschließen. Lösungen werden dazu in einer Arbeitsmarktberatung mit dem Arbeitgeber erörtert. Ändert dieser angesichts der Erfolglosigkeit der Vermittlungsbemühungen seine Anforderungen oder die gebotenen Arbeitsbedingungen nicht oder nicht hinreichend, ändert sich an der Sachlage nichts. Dann sieht es der Gesetzgeber als gerechtfertigt an, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Dienstleistungen beendet, dem Arbeitgeber bleibt es selbst überlassen, über andere Arbeitsvermittler oder selbst die offene Stelle zu besetzen.

 

Rz. 24

Abs. 3 Satz 2 stellt klar, dass der Arbeitgeber die Dienstleistungen der Agentur für Arbeit erneut in Anspruch nehmen kann. Damit sind die Abwehrmittel der Agentur für Arbeit bei unzureichende...

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