0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert.

Durch das Gesetz zu Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert.

Abs. 1 wurde durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307) mit Wirkung zum 1.3.2020 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 34 stellt das Gegenstück zu § 30 über die Erteilung von Auskunft und Rat an Personen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, für Arbeitgeber dar. Begrifflich steht dafür gegenüber der Berufsberatung der Begriff der Arbeitsmarktberatung. Arbeitsmarktberatung ist Pflichtaufgabe der Agentur für Arbeit nach § 29 Abs. 1 und eine der Kerndienstleistungen der aktiven Arbeitsförderung (vgl. § 3 Abs. 2). Zur Umsetzung kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsmarktberatung allerdings – wie es das Gesetz auch beschreibt – nur angeboten werden.

 

Rz. 2a

Übergreifende Aufgabe der Arbeitsmarktberatung ist die Unterstützung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen (Abs. 1 Satz 1). Durch das Fachkräfteinwanderungsgesetz wurde mit Wirkung zum 1.3.2020 klargestellt, dass dies auch Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmern aus dem Ausland betrifft. Schon zuvor ist am 1.1.2019 dieser übergreifenden Aufgabe die Unterstützung bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten hinzugekommen. Damit wird der Bedeutung der beruflichen Weiterbildung für beschäftigte Arbeitnehmer auch im Wortlaut des Gesetzes besonders entsprochen (vgl. schon zuvor Abs. 1 Satz 2 Nr. 4).

 

Rz. 2b

Abs. 1 Satz 2 bestimmt einzelne Inhalte der Arbeitsmarktberatung (Beratungsgegenstände).

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 benennt die Erteilung von Auskunft und Rat zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt stellt dar, welche Berufe auf dem Arbeitsmarkt aktuell in welchem Umfang nachgefragt werden, das zeigt sich insbesondere beim Angebot offener Stellen. Der Arbeitgeber erhält Informationen dazu, in welcher Konkurrenzsituation er sich mit seiner Nachfrage an Arbeitskräften befindet. Die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt stellt aus der Vergangenheit heraus über die Gegenwart in die Zukunft dar, wie sich die Nachfrage in den einzelnen Berufen entwickelt hat, zu denen der Arbeitgeber Arbeitsplätze anbietet oder im Bestand hat, wie der derzeitige Stand ist und wie sich das Ergebnis in einer Zukunftsprojektion darstellt. Das schließt neu entstehende Berufe ein. Die Lage und Entwicklung der Berufe beschreibt insbesondere die sich verändernden Inhalte und die benötigten aktuellen und zukünftigen Qualifikationen und das dazugehörige Angebot bei der Arbeitsplatznachfrage, ggf. Fortkommensmöglichkeiten.

 

Rz. 2c

Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 benennt die Erteilung von Auskunft und Rat zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen. Dabei geht es insbesondere darum, in welchem Umfang Personen mit welchen Qualifikationen am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, um offene Stellen zu besetzen. Im Prozess der Stellenbesetzung beraten die Agenturen für Arbeit also nicht erst dann, wenn es um die konkrete Auswahl aus dem Bewerberkreis geht, sondern schon im Vorfeld, wenn der Zugang zu potenziellen Arbeitnehmern erschlossen werden soll. Die Agentur für Arbeit wird bei gezielter Auswahl häufiger dann zur Vermittlung von Bewerbern eingeschaltet, wenn sich die Stellenbesetzung als schwieriger erweist als der Arbeitgeber erwartet hat. Die Agentur für Arbeit kann ggf. auch auf verfügbare Arbeitnehmer hinweisen, die den Vorstellungen des Arbeitgebers nicht vollständig entsprechen, aber mit Unterstützung das Anforderungsprofil gleichwohl erfüllen können. Auch bietet sich für die Agentur für Arbeit die Chance, Arbeitnehmer mit Leistungen der Arbeitsförderung zu integrieren, die (zunächst noch) nicht die volle Arbeitsleistung erbringen können, weil sie Vermittlungsdefizite aufweisen oder nur über verwandte Qualifikationen verfügen. Seit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmern aus dem Ausland mit einzubeziehen.

 

Rz. 2d

Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 benennt Auskunft und Rat zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmern. Die Aktivitäten der Agenturen für Arbeit sind dabei darauf gerichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren, welche Kriterien bei potenziellen Bewerbern besonders nachgefragt werden, welche Schritte der Arbeitgeber also unternehmen könnte, um die zu besetzenden Arbeitsplätze besonders attraktiv zu machen.

 

Rz. 2e

Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 benennt die Erteilung von Auskunft und Rat zur betrieblichen Aus-und Weiterbildung. Hierbei kann die Agentur für Arbeit d...

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