0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) in das SGB III aufgenommen worden und am 1.1.1998 in Kraft getreten.

Durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurden die Abs. 2 und 4 mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert.

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden mit Wirkung zum 1.1.2004 die Abs. 1, 2 und 4 geändert und ein Abs. 1a eingefügt.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen v. 19.4.2007 (BGBl. I S. 538) wurden mit Wirkung zum 1.5.2007 die Abs. 1, 1a, 2 und 4 geändert.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuordnung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2920) mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gefasst.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz für bessere Chancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.

Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 eingefügt. Zugleich wurden die bisherigen Abs. 2 bis 4 die Abs. 3 bis 5.

Abs. 4 und 5 wurden mit Wirkung zum 1.7.2020 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) geändert, durch dasselbe Gesetz wird Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.

Abs. 1 wird durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert, zugleich wird ein Abs. 1a eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift legt Rechte und Pflichten der Personen fest, die über die Agentur für Arbeit Ausbildung oder Arbeit suchen. Darin sind in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung auch Pflichten enthalten, die sich auf die Dienst- und Geldleistungen im Versicherungsfall unmittelbar auswirken können.

 

Rz. 2a

Abs. 1 enthält die versicherungsrechtliche Obliegenheit, sich spätestens 3 Monate vor der Beendigung des eigenen Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Diese vorzeitige Meldung stellt eine Voraussetzung dafür dar, den tatsächlichen Eintritt des bevorstehenden Versicherungsfalls zu vermeiden (Abs. 1 Satz 1). Zum 1.1.2022 wird die persönliche Arbeitsuchendmeldung durch eine Meldung nach Auswahl des betroffenen Arbeitsuchenden ersetzt, dieser jedoch dazu verpflichtet, die persönlichen Daten und den Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses anzugeben. Liegen zwischen der bevorstehenden Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, weil die Kenntnis über den Beendigungszeitpunkt nicht früher hergestellt wurde, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach der Kenntnis zu erfolgen. In diesen Fällen verbleibt der Agentur für Arbeit weniger Zeit für die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit und damit der Vermeidung des Versicherungsfalles. Deshalb sieht es der Gesetzgeber als umso dringlicher an, dass die Meldung nach Kenntnisnahme unverzüglich vollzogen wird (Abs. 1 Satz 2). Bis zum 31.12.2021 gilt noch, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst genügt, wenn die betroffene Person sich nicht persönlich meldet, aber die persönlichen Daten und den Beendigungszeitpunkt anzeigt und die persönliche Meldung nach einer Terminvereinbarung mit der Agentur für Arbeit nachholt. Damit wird vermieden, dass die Agentur für Arbeit wegen unvorhersehbaren persönlichen Arbeitsuchendmeldungen stets Personal in ausreichendem Umfang bereithalten muss, damit eine Arbeitsuchendmeldung nicht nur in der Entgegennahme einer Meldung und einer Terminvereinbarung zur Einleitung der weiteren Schritte besteht. Die sichtbare Erleichterung für die verpflichtete Person stellt sich bei diesem Hintergrund eher als Steuerungsinstrument für die Agentur für Arbeit dar.

Abs. 1 Satz 4 (ab 1.1.2022 Abs. 1 Satz 3) stellt klar, dass die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung auch zu erfolgen hat, wenn ein Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird oder von der meldepflichtigen Person gerichtlich geltend gemacht wird. Beide Sachverhalte haben gemeinsam, dass der Ausgang ungewiss ist. Deshalb soll die Agentur für Arbeit in der Zwischenzeit nicht untätig bleiben. Die Meldepflicht wird in Abs. 1 Satz 5 (ab 1.1.2022 Abs. 1 Satz 4) für Personen in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis ausgenommen. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass über eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Ende der Ausbildung oft erst in Abhängigkeit von dem Bestehen der Prüfung oder dem Prüfungsergebnis oder ...

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