Rz. 2

Die Vorschrift legt Rechte und Pflichten der Personen fest, die über die Agentur für Arbeit Ausbildung oder Arbeit suchen. Darin sind in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung auch Pflichten enthalten, die sich auf die Dienst- und Geldleistungen im Versicherungsfall unmittelbar auswirken können.

 

Rz. 2a

Abs. 1 enthält die versicherungsrechtliche Obliegenheit, sich spätestens 3 Monate vor der Beendigung des eigenen Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Diese vorzeitige Meldung stellt eine Voraussetzung dafür dar, den tatsächlichen Eintritt des bevorstehenden Versicherungsfalls zu vermeiden (Abs. 1 Satz 1). Zum 1.1.2022 wird die persönliche Arbeitsuchendmeldung durch eine Meldung nach Auswahl des betroffenen Arbeitsuchenden ersetzt, dieser jedoch dazu verpflichtet, die persönlichen Daten und den Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses anzugeben. Liegen zwischen der bevorstehenden Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, weil die Kenntnis über den Beendigungszeitpunkt nicht früher hergestellt wurde, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach der Kenntnis zu erfolgen. In diesen Fällen verbleibt der Agentur für Arbeit weniger Zeit für die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit und damit der Vermeidung des Versicherungsfalles. Deshalb sieht es der Gesetzgeber als umso dringlicher an, dass die Meldung nach Kenntnisnahme unverzüglich vollzogen wird (Abs. 1 Satz 2). Bis zum 31.12.2021 gilt noch, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst genügt, wenn die betroffene Person sich nicht persönlich meldet, aber die persönlichen Daten und den Beendigungszeitpunkt anzeigt und die persönliche Meldung nach einer Terminvereinbarung mit der Agentur für Arbeit nachholt. Damit wird vermieden, dass die Agentur für Arbeit wegen unvorhersehbaren persönlichen Arbeitsuchendmeldungen stets Personal in ausreichendem Umfang bereithalten muss, damit eine Arbeitsuchendmeldung nicht nur in der Entgegennahme einer Meldung und einer Terminvereinbarung zur Einleitung der weiteren Schritte besteht. Die sichtbare Erleichterung für die verpflichtete Person stellt sich bei diesem Hintergrund eher als Steuerungsinstrument für die Agentur für Arbeit dar.

Abs. 1 Satz 4 (ab 1.1.2022 Abs. 1 Satz 3) stellt klar, dass die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung auch zu erfolgen hat, wenn ein Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird oder von der meldepflichtigen Person gerichtlich geltend gemacht wird. Beide Sachverhalte haben gemeinsam, dass der Ausgang ungewiss ist. Deshalb soll die Agentur für Arbeit in der Zwischenzeit nicht untätig bleiben. Die Meldepflicht wird in Abs. 1 Satz 5 (ab 1.1.2022 Abs. 1 Satz 4) für Personen in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis ausgenommen. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass über eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Ende der Ausbildung oft erst in Abhängigkeit von dem Bestehen der Prüfung oder dem Prüfungsergebnis oder jedenfalls erst kurz vor der Prüfung entschieden wird, meist aber eine Übernahme erfolgt.

Abs. 1 Satz 6 (ab 1.1.2022 Abs. 1 Satz 5) Stellt klar, dass im Übrigen die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend gelten. Damit werden unabhängig von einem versicherungsrechtlichen Leistungsverfahren gleichwohl die entsprechenden Anforderungen an die arbeitsuchende Person bereits in den Integrationsprozess vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einbezogen. Die Verpflichtungen bestehen, wenn die Arbeitsuchendmeldung vorgenommen worden ist, auch wenn (noch) kein Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (Alg) erhoben wurde. Im Zweifel tritt an die Stelle der Arbeitslosigkeit die Arbeitsuche.

Nach zukünftiger Rechtslage wird durch einen Abs. 1a die Agentur für Arbeit dazu verpflichtet, mit der arbeitsuchend gemeldeten Person im Regelfall unverzüglich ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch zu führen (ab 1.1.2022).

 

Rz. 2b

Abs. 2 verpflichtet die Agentur für Arbeit, im Anschluss an eine frühzeitige Arbeitsuchendmeldung die arbeitsuchende Person in beruflicher Hinsicht auch zu beraten. Die Person, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, soll unverzüglich Auskunft und Rat zur Berufswahl einschließlich relevanter Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, zur beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel, zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven, zur Suche nach Ausbildungs- bzw. Arbeitsstellen und zu Leistungen der Arbeitsförderung erhalten. Das leitet sich aus § 30 ab. Das Beratungsangebot schließt ohnehin jeweils auch die Weiterbildungsberatung ein und richtet sich stets nach dem Beratungsbedarf im Einzelfall.

 

Rz. 2c

Abs. 3 stellt grundlegend klar, dass...

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