0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift ist durch Art. 1 AFRG vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) als § 185 in das SGB III eingefügt worden. Abs. 1 ist zum 1.1.2004 geändert worden durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Zuletzt ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Der Inhalt von § 185 a. F. ist nun in § 167 enthalten, ohne dass sich inhaltliche Veränderungen ergeben hätten. Gegenüber dem bisherigen § 185 sind Anpassungen zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männer erfolgt (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18, S. 105). Darüber hinaus ist in Abs. 2 die Formulierung "um die Steuern zu vermindern" durch die Formulierung "die Steuern abzuziehen" ersetzt worden. Inhaltliche Änderungen haben sich dadurch aber nicht ergeben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Höhe des Insolvenzgeldes. Abs. 1 legt das Nettoarbeitsentgelt als Höhe des Insolvenzgeldes fest. Dies errechnet sich aus dem Bruttoarbeitsentgelt, das allerdings ab 2004 nur noch bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Abs. 2 trifft Regelungen für den Steuerabzug in Sonderfällen.

2 Rechtspraxis

2.1 Höhe des Insolvenzgeldes (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Höhe des Insolvenzgeldes wird nach Abs. 1 grundsätzlich in Höhe des entgangenen Nettoarbeitsentgelts bestimmt. Maßgebend für die Höhe des Insolvenzgeldes ist nur das Nettoeinkommen, das der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. am Insolvenztag noch beanspruchen kann. Soweit vorinsolvenzlich das Arbeitsentgelt zur Vermeidung der Gefährdung des wirtschaftlichen Bestands des Unternehmens abgesenkt wurde, entfällt im Insolvenzfall diese Absenkung mit der Folge, dass sich auch der Auszahlbetrag erhöht (vgl. dazu Hunold, NZI 2015 S. 785 m. w. N.). Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer während des Insolvenzgeldzeitraums aus einer neuen Beschäftigung erzielt hat, vermindert gemäß § 615 Satz 2 BGB den Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber den insolventen Arbeitgeber bis zur Höhe des für den gleichen Zeitraum zugrunde liegende Arbeitsentgeltanspruch. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, soweit der Arbeitsentgeltanspruch an Dritte abgetreten oder auf Dritte übergegangen ist. Bei Einführung von Kurzarbeit ist Grundlage für die Berechnung des Insolvenzgeldes der aufgrund von Kurzarbeit verminderte Anspruch auf Arbeitsentgelt.

 

Rz. 3a

Unter den Begriff des Bruttoarbeitsentgeltes fallen sowohl steuer- und beitragspflichtige als auch steuer- und beitragsfreie Entgeltbestandteile. Das Bruttoarbeitsentgelt ist auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzt (BSG, Urteil v. 11.3.2014, B 11 AL 21/12 R; Mutschler, in: Krickrehm/Kreikebohm/Waltermann, SGB III, § 167 Rz. 2). Die Grenze gilt auch, wenn einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist (Kühl, in: Brand, SGB III, § 167 Rz. 3). Bei der Berechnung ist das in jedem Monat des Insolvenzgeldzeitraums ausgefallene Arbeitsentgelt separat auf bis zur Beitragsbemessungsgrenze und Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen. Eine Gegenüberstellung der im 3-Monats-Zeitraum insgesamt offen gebliebenen Arbeitsentgeltansprüche mit dem 3fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze findet nicht statt (BSG, Urteil v. 11.3.2014, B 11 AL 21/12 R; Mutschler, a. a. O., Rz. 2). Die in der gesetzlichen Höhe steuer- und beitragsfreien Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur freiwilligen oder privaten Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung des Arbeitnehmers bleiben bei der Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts unberücksichtigt(. Vom entgangenen Bruttoarbeitsentgelt werden die individuell auf den Arbeitnehmer entfallenden Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer; Kühl, in: Brand, SGB III, § 167 Rz. 4) sowie die Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt. Die steuerlichen Abzüge, um die das laufende Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber zu vermindern gewesen wäre, sind unter Verwendung der für den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum geltenden Lohnsteuertabellen zu ermitteln. Der Lohnsteuerjahresausgleich bleibt unberücksichtigt (Knodel, in: Niesel, SGB III, § 185 Rz. 3). Dabei wird auch der einheitliche Krankenkassenbeitrag angesetzt. Bei der Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung sind nur die Arbeitnehmeranteile zu berücksichtigen, sofern diese nicht vom Arbeitgeber zu tragen waren. Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören auch der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung i. H. v. 0,25 Beitragspunkten (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Dadurch erleidet der Arbeitnehmer im Regelfall keinerlei Einbußen. Da das Insolvenzgeld durch Umlage der Arbeitgeber finanziert wird, trifft die Höhe der Entgeltersatzleistung weder den Beitrags- noch den Steuerzahler. Bei einer Nettolohnabrede ist dieses zunächst auf Bruttolohn hochzurechnen, § 14 Abs. 2 SGB IV (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 185 Rz. 3; Schmidt, in: NK-SG III, § 185 Rz. ...

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