2.1 Minderung der Anspruchsdauer

 

Rz. 2

Nach § 148 mindert sich stets die Gesamtanspruchsdauer, die aus einem entstandenen Anspruch (§ 137) gemäß § 147einschließlich der Hinzurechnung von ggf. verfügbaren Restanspruchsdauern aus einem früheren Anspruch bestimmt worden ist, oder die noch verfügbare Restanspruchsdauer. Der Grund für die Minderung der Anspruchsdauer kann innerhalb, aber auch außerhalb des Zeitraumes zu suchen sein, für den Alg beansprucht wird bzw. werden kann. Dasselbe gilt für das jeweilige Ereignis, zu dessen Rechtsfolgen die Minderung der Anspruchsdauer gehört. Die Gesamtanspruchsdauer kann wieder zu erhöhen sein, wenn der Agentur für Arbeit für bereits gezahltes Alg Ersatz geleistet wird. Sie war zuvor z. B. in Fällen der Gleichwohlgewährung auch zu mindern (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.9.2011, L 16 AL 142/11). Das Gesetz sieht von dieser Regel keine Ausnahme vor.

 

Rz. 3

Die Minderung der Anspruchsdauer muss tageweise bestimmt werden. Die Feststellung der Anspruchsdauer, die Leistung des Alg und seine Minderung bilden ein einheitliches System. Die Anspruchsdauer wird zwar nach Monaten bestimmt (§ 147), das Alg ist jedoch für Kalendertage zu berechnen und zu leisten (§ 154). Auf eine Woche entfallen 7 (Kalender-)Tage. Ein Monat Anspruchsdauer wird durch 30 Tagesbeträge erfüllt. Aufgrund verschiedener Minderungstatbestände ist die Anspruchsminderung zu addieren, wenn die Minderungstatbestände nicht auf die Erfüllung des Anspruchs auf Alg abstellen, was für einen Anspruchstag letztlich nur einmal geschehen kann.

 

Rz. 4

Besteht eine Anspruchsdauer von 12 Monaten, beträgt diese dennoch kein Jahr, sondern nur 360 Kalendertage. Durch Minderung der Anspruchsdauer z. B. vom 1.1. an ist der Anspruch gleichwohl erst mit Ablauf des 31.12. erschöpft, weil ein voller Monat den Anspruch stets mit 30 Tagen belastet (§ 154 Satz 2).

 

Rz. 4a

Diese Grundsätze gelten auch für Anspruchsdauern nach § 147 Abs. 3. Diese Vorschrift regelt die Anspruchsdauer aufgrund von verkürzten Anwartschaftszeiten nach § 142 Abs. 2. In spezifischen Vorschriften hat der Gesetzgeber Vorteile für den Arbeitslosen, die sich aus der Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 1 ergeben, für Fälle der verkürzten Anwartschaftszeit nach § Abs. 2 ausgeschlossen. Eine Sonderregelung zu § 148 ist jedoch nicht ergangen. Hat der Arbeitslose Alg in Anspruch genommen, bleibt seine Restanspruchsdauer für den nachfolgenden weiteren Bezug von Alg maßgebend, solange er nicht erneut die Anwartschaftszeit erfüllt hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.12.2004, L 12 AL 10/04). Die Dauer des Anspruchs auf Alg mindert sich auch dann in vollem Umfang, wenn Nebeneinkommen angerechnet wird (BSG, Urteil v. 5.2.2004, B 11 AL 39/03 R).

 

Rz. 4b

Durch das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) ist ein § 421d in das SGB III eingefügt worden, durch den vorübergehend verhindert wird, dass Ansprüche auf Alg tatsächlich auslaufen, wenn sie vollständig erfüllt worden sind. Die Regelung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1.5.2020 bis 31.12.2020 und alle Fälle, bei denen sich der bestehende Anspruch auf das Alg in dieser Zeit nach Abs. 1 Nr. 1 auf 1 Tag gemindert hat. Dann wird die Anspruchsdauer einmalig um 3 Monate verlängert.

2.2 Einzelne Tatbestände des § 148

2.2.1 Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit

 

Rz. 5

Der Anspruch auf Alg wird durch Überweisung auf das inländische Konto des Arbeitslosen, Übermittlung an seinen Wohn- bzw. Aufenthaltsort oder auf sonstige Weise erfüllt, die dem Arbeitslosen die Verfügung über die Leistung ermöglicht. Das kann auch durch Auszahlungen über die Kassenautomaten in den Agenturen für Arbeit geschehen. Die Berücksichtigung von Nebeneinkommen hat darauf keinen Einfluss (BSG, Urteil v. 5.2.2004, B 11 AL 39/03 R). Der Anspruch auf Alg wird auch durch eine Leistungsfortzahlung nach § 146 erfüllt.

 

Rz. 6

Erfüllt wird der Anspruch auch in Fällen der Gleichwohlleistung nach den §§ 157, 158. Nach § 157 Abs. 3 bzw. § 158 Abs. 4 wird das Alg rechtmäßig und endgültig gezahlt (so schon BSG, Urteil v. 9.8.1990, 7 RAr 104/88). Das Ruhen des Anspruchs selbst stellt keine Erfüllung dar, die Anspruchsdauer mindert sich jedoch nach Maßgabe von Sondervorschriften in § 148, insbesondere für Tage, für die das Alg als Gleichwohlleistung gezahlt wird (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.11.2010, L 2 AL 79/08; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.9.2011, L 16 AL 142/11).

 

Rz. 7

Der Anspruch auf Alg wird auch erfüllt, wenn der Betrag ganz oder teilweise nicht an den Arbeitslosen ausgezahlt wird, aber der Anspruch dennoch als erfüllt anzusehen ist, weil z. B. die Agentur für Arbeit mit einem Anspruch auf Erstattung in voller Höhe aufrechnet (§ 333), der Anspruch sonst gemäß § 107 SGB X als erfüllt gilt oder ein Schadensersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit erfüllt wird (§ 116 SGB X). Der Anspruch ist auch insoweit erfüllt, als regelmäßig Beträge an Dritte überwiesen werden (Abzweigung, Pfändung, Abtretung, §§ 48 ff. SGB I).

 

Rz. 7a

In Fällen des § 145 Abs. 3, § 157 Abs. 3 Satz 1, § 158 Abs. 4 Satz 1 und Scha...

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