0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1055) mit Wirkung zum 29.5.2020 in das SGB III eingefügt. Damit wurde die bis 31.12.2004 bereits einmal vergebene Vorschriftenangabe neu belegt.

Durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2691) wurde die Überschrift mit Wirkung zum 10.12.2020 neu gefasst, der bisherige Wortlaut als Abs. 1 normiert sowie die Abs. 2 und 3 angefügt.

Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 5.1.2021 durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) v. 18.1.2021 (BGBl. I S. 2) geändert.

Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.

Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) v. 23.5.2022 (BGBl. I S. 760) mit Wirkung zum 1.6.2022 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die zunächst einmalige Verlängerung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld (Alg, Abs. 1). Begünstigt werden alle Leistungsfälle, die ansonsten in der Zeit v. 1.5.2020 bis 31.12.2020 auslaufen würden.

 

Rz. 2a

Die Gesetzesbegründung führt aus, dass die außergewöhnliche Krisensituation auch für Arbeitslose in gravierender Weise die Möglichkeiten und Chancen einschränkt, eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Die unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Eindämmungsmaßnahmen beeinträchtigen demnach das Angebot an freien Arbeitsplätzen in vielen Branchen in außergewöhnlicher Weise. Dies trifft insbesondere Arbeitslose, deren Anspruch auf Alg sich von Ende April 2020 aus betrachtet in den kommenden Monaten der Krise auf dem Arbeitsmarkt erschöpft. Auch für diesen Personenkreis, der vielfach lange Jahre Beiträge zur Arbeitsförderung gezahlt hat, muss die Arbeitslosenversicherung demzufolge in dieser Ausnahmesituation eine erhöhte Verantwortung übernehmen und einen zusätzlichen Beitrag zur sozialen Sicherung bei Arbeitslosigkeit leisten.

 

Rz. 2b

Abs. 2 ist im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens durch Empfehlung des 11. Ausschusses des Deutschen Bundestages angefügt worden. Die Regelung soll gewährleisten, dass für Arbeitnehmer, die trotz einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung mit vorübergehender Verkürzung der Arbeitszeit und infolgedessen vermindertem Arbeitsentgelt arbeitslos werden, keine Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes eintreten. Danach ist für diese Zeiten das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das die Betroffenen ohne die Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätten. Diese Abweichung vom Grundsatz der Äquivalenz zwischen dem beitragspflichtigen und dem bemessungsrelevanten Arbeitsentgelt ist der Gesetzesbegründung zufolge vor dem Hintergrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise gerechtfertigt. Mit Blick auf diese Zielsetzung ist die Regelung auf Zeiten der Beschäftigungssicherung mit verkürzter Arbeitszeit, die im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2022 zurückgelegt werden, begrenzt. Abs. 2 Satz 3 erstreckt die Sonderregelung auf Arbeitslose, deren Anspruch bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung entstanden ist und deren Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines aufgrund einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung verminderten Arbeitsentgelts bemessen worden ist. Da derartige Sachverhalte von Amts wegen nicht ermittelt werden können, kann die Agentur für Arbeit nur auf Verlangen der Leistungsberechtigten unter Nachweis des entsprechenden Sachverhalts rückwirkend neu entscheiden.

 

Rz. 2c

Auch Abs. 3 ist erst nach Ausschussempfehlung dem § 421d angefügt worden. Die Regelungen zur Leistungsfortzahlung des Alg im Falle einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes folgen im Grundsatz den Regelungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Zahlung von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V). Mit dem Gesetz für ein Zukunftsprogramm für Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) v. 23.10.2020 (BGBl. I S. 2208) wurde die Dauer des Krankengeldes bei Erkrankung eines Kindes für das Kalenderjahr 2020 ausgeweitet. Dementsprechend werden auch die Regelungen zur Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes angepasst. Aus verwaltungspraktischen Gründen erfolgt die Leistungsfortzahlung nur auf Verlangen der Leistungsberechtigten unter Nachweis der entsprechenden ärztlichen Zeugnisse.

 

Rz. 2d

Durch Ausschussempfehlung zum GWB-Digitalisierungsgesetz wurden Regelung...

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