nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Dauer des Anpruches auf Arbeitslosengeld nach § 127 SGB III sind diejenigen Voraussetzungen maßgeblich, die bei Entstehung des Anspruches vorlagen.

 

Normenkette

SGB III § 127

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.12.2003; Aktenzeichen S 13 AL 214/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Klägerin Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum zu bewilligen ist als dies von der Beklagten vorgenommen wurde. Die am 00.00.1957 geborene Klägerin war vom 11.01.1999 bis 14.01.2000 versicherungspflichtig als kaufmännische Angestellte tätig. Auf ihren Antrag vom 17.01.2000 wurde ihr nach Feststellung einer Sperrzeit von 3 Wochen ab dem 05.02. Arbeitslosengeld für 339 Tage bewilligt. Dieses Arbeitslosengeld bezog die Klägerin vom 05.02. - 09.04.2000 sowie nach einer Zwischenbeschäftigung vom 17.10. - 07.12.2000. Zum 07.12.2000 bestand noch eine Restanspruchsdauer von 222 Leistungstagen.

Die Klägerin war zwischenzeitlich vom 10.04. - 16.10.2000 sowie danach vom 08.12.2000 bis 08.06.2001 versicherungspflichtig als Schreibkraft beschäftigt. Auf ihren Antrag vom 11.06.2001 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.2001 ab dem 09.06.2001 Arbeitslosengeld für 360 Tage. In Höhe von 47,58 DM täglich. Diese Leistung bezog die Klägerin zunächst bis zum 26.06.2001. Nach jeweiligen Zwischenbeschäftigungen in der Zeit vom 27.06. - 13.07.2001 (17 Tage) und vom 11.03. bis 08.07.2002 (120 Tage) bezog die Klägerin dann weiter vom 14.07.2001 bis 10.03.2002 und vom 09.07. bis 17.10.2002 Arbeitslosengeld. Zuletzt in Höhe von 24,52 Euro täglich. Zum Ablauf des 17.10.2002 bestand noch ein Restleistungsanspruch von einem Tag. Ab dem 18.10.2002 war die Klägerin bis zum 31.12.2002 erneut als Schreibkraft versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 30.12.2002 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2003 arbeitslos. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 08.04.2003 für den 01.01.2003 - also für einen Tag - Arbeitslosengeld. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2003 als unbegründet zurück und führte aus, dass die Klägerin durch ihre Zwischenbeschäftigungen zwischen dem 27.06.2001 und 31.12.2002 keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe. Sie habe nur 212 Tage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Den ab den 09.06.2001 bestandenen Arbeitslosengeldanspruch für 360 Tage habe die Beklagte durch Zahlung von Arbeitslosengeld für 359 Tage erfüllt, weswegen der Klägerin am 01.01.2003 noch für einen Tag Arbeitslosengeld zugestanden habe.

Hiergegen hat die Klägerin am 28.07.2003 Klage beim Sozialgericht in Düsseldorf erhoben und vorgetragen, dass sie am 01.01.2003 bereits das 45. Lebensjahr vollendet gehabt habe und ihr deswegen ab diesen Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 18 Monate zustünde. Gem. § 127 Abs. 4 SGB III verlängere sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Restdauer des wegen der Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Erstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen seien. Im Falle der Klägerin habe bei Entstehung des Anspruchs am 09.06.2001 noch ein Restanspruch von 222 Tagen bestanden. Dieser Restanspruch sei nach Vollendung des 45. Lebensjahres dem Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Erreichen der altersmäßigen Höchstdauer zuzurechnen. Dabei komme es auf das aktuelle Alter des Versicherten an und nicht auf sein Alter bei letztmaliger Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 127 Abs. 4 SGB III. Dort heiße es nämlich nicht wie in § 127 Abs. 1 Ziffer 1 SGB III "Lebensalter, dass der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs beendet hat", sondern schlicht "Lebensalter des Arbeitslosen". Wäre beides gleichbedeutend, hätte der Gesetzgeber § 127 Abs. 1 Ziffer 2 SGB III kürzer fassen können. Da die Klägerin mittlerweile das 45. Lebensjahr vollendet habe, stehe ihr somit Arbeitslosengeld bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten seit dem 09.06.2001 zu.

Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2003 zu verurteilen, ihr ab dem 01.01.2003 Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 18 Monaten gerechnet ab dem 09.06.2001 zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Sie hat nochmals darauf verwiesen, dass § 127 SGB III den Grundsatz der Anspruchsdauer für Arbeitslosengeld regele. Die Anspruchsdauer verlängere ...

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