0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 434n Abs. 2 bis 5 überführt.

§ 434n ist zum 1.4.2006 durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) in das SGB III eingefügt worden.

§ 434n Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.11.2006 durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) geändert.

§ 434n Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.11.2007 durch das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch v. 10.12.2007 (BGBl. I S. 2838) neu gefasst.

§ 434n Abs. 2 wurde zum 1.11.2010 durch das Gesetz für verbesserte Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) in Bezug auf die Befristung geändert.

Im Zuge der Überführung wurde § 133 mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst. Damit wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 1 ist mit Wirkung zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (HaagÜbkGeStuaÄndG) v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2052) geändert worden.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen v. 10.7.2018 (BGBl. I S. 1117) mit Wirkung zum 14.7.2018 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 133 enthält eine Fortschreibung von Übergangsregelungen zur Einführung des Saison-Kurzarbeitergeldes (Saison-Kug) in Bezug auf das Gerüstbauerhandwerk. Die bis zum 31.3.2012 in § 434n Abs. 2 bis 5 enthaltenen Sonderregelungen für den Gerüstbau waren zunächst zeitlich befristet fortgeschrieben worden. Dabei ist es geblieben.

 

Rz. 2a

§ 434n Abs. 2 stellte ursprünglich klar, dass ab dem Winter 2006/2007 für die Winterbauförderung grundsätzlich neues Recht Anwendung finden soll, für das Saison-Kug außerhalb der Winterbauförderung jedoch gerade nicht. Damit wurde sichergestellt, dass außerhalb des Geltungsbereichs der Baubetriebe-VO erst ab dem Winter 2007/2008 Saison-Kug gewährt werden konnte. Mit Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung v. 24.4.2006 ist § 434n rückwirkend zum 1.4.2006 in Kraft getreten. Die Baubetriebe-VO wurde durch eine 3. Änderungs-VO v. 26.4.2006 erst zum 1.5.2006 geändert. Im Übrigen verwies die Regelung auf die Maßgaben der Abs. 3 bis 5 für die Zeit ab dem Winter 2006/2007. Die eingeschränkte Verweisung nur auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung berücksichtigte, dass auch im Dachdeckergewerbe bereits zur Schlechtwetterzeit 2006/2007 die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Leistungssystem des Saison-Kug geschaffen worden waren. Dem Dachdeckergewerbe musste daher nicht ermöglicht werden, sein spezifisches System der Winterbauförderung noch fortzuführen.

 

Rz. 2b

Hingegen wurde für Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die Möglichkeit, Leistungen nach den §§ 175 und 175a a. F. zu erhalten, insgesamt zunächst bis zum 31.3.2012 verlängert. Dieses Datum stellt das Ende der Schlechtwetterzeit 2011/2012 dar. Damit sollte dem Gerüstbauerhandwerk weitere Zeit gegeben werden, die tariflichen Bedingungen an die durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft geänderte Rechtslage bei der Arbeitsförderung anzupassen. Zudem sollte nach der Gesetzesbegründung vermieden werden, dass den Arbeitgebern des Gerüstbauerhandwerks erhebliche finanzielle Nachteile entstehen, weil sie trotz gezahlter Branchen-Umlage einen Erstattungsanspruch gegen die Sozialkasse des Gerüstbauerhandwerks für verauslagtes Überbrückungsgeld nicht geltend machen könnten. Die Bundesagentur für Arbeit hätte zudem keine Rechtsgrundlage zur Zahlung von Zuschuss-Wintergeld gehabt.

 

Rz. 2c

Die Sonderregelung, nach der auch für Zeiten des Bezuges von sog. Überbrückungsgeld Zuschuss-Wintergeld an Arbeitnehmer in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks gezahlt werden kann, ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt für die Zeit v. 1.4.2012 zeitlich befristet bis zum 31.3.2015 in § 133 Abs. 1 fortgeschrieben worden, um eine Gefährdung des Ziels der Winterbauförderung, Arbeitslosigkeit im Winter auch im Gerüstbauerhandwerk möglichst zu vermeiden. Zugleich sollte es dem Gerüstbauerhandwerk nach der Gesetzesbegründung ermöglicht werden, das bisherige spezifische System der Winterbauförderung mit Hilfe des Überbrückungsgeldes fortzuführen und die noch ausstehenden Anpassungen der maßgeblichen Tarifverträge vorzunehmen. Nachdem dies bis Ende 2014 nicht geschehen war, wurde die Regelung bis zum 31.3.2018 verlängert. Nach der bis zum 31.12.2014 maßgeb...

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