Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 434n Abs. 2 bis 5 überführt.

§ 434n ist zum 1.4.2006 durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) in das SGB III eingefügt worden.

§ 434n Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.11.2006 durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) geändert.

§ 434n Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.11.2007 durch das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch v. 10.12.2007 (BGBl. I S. 2838) neu gefasst.

§ 434n Abs. 2 wurde zum 1.11.2010 durch das Gesetz für verbesserte Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) in Bezug auf die Befristung geändert.

Im Zuge der Überführung wurde § 133 mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst. Damit wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 1 ist mit Wirkung zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (HaagÜbkGeStuaÄndG) v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2052) geändert worden.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen v. 10.7.2018 (BGBl. I S. 1117) mit Wirkung zum 14.7.2018 geändert.

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