0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Vorläufer der Vorschrift war § 59 Abs. 1 Satz 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), i. d. F. bis 31.12.1997.

Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurde mit Art. 1 die bisherige Regelung des AFG (§ 59 Abs. 1 Satz 7 AFG) in § 162 a. F. in einer separaten Vorschrift inhaltsgleich geregelt (vgl. Gesetzesentwurf mit Begründung in BT-Drs. 13/4941). Hinzu kam ein Satz 3, der vorsah, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit auch dann bestand, wenn bis zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe bezogen wurde.

Satz 3 wurde mit Art. 1 Nr. 6 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Drittes SGB III-Änderungsgesetz – 3. SGB III-ÄndG) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2624), im Kraft ab 1.1.2000, gestrichen. Dies war bedingt durch Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe, die aufgrund einer Beschäftigung von mindestens 5 Monaten, einer gleichgestellten Zeit insbesondere als Beamter, Richter oder Soldat oder wegen des Bezugs bestimmter Sozialleistungen, insbesondere einer EU-Rente auf Zeit, erbracht wurde. Die sog. Anschlussarbeitslosenhilfe bestand vorerst noch fort, wenn innerhalb der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen wurde.

Die Vorschrift wurde durch das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 neu gefasst. Mit Art. 3 Nr. 34 wurde sie redaktionell angepasst ohne weitere inhaltliche Änderungen vorzunehmen; dabei wurde das Wort "Behinderte" in "Behinderte Menschen" in der gesamten Vorschrift geändert. Zudem wurde mit Art. 3 Nr. 1 Buchst. i des Gesetzes die Überschrift von "Behinderte Menschen ohne Vorbeschäftigungszeit" in "Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit" geändert.

Durch Art. 1 Nr. 88 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 1.1.2004, wurde Satz 2 sprachlich wegen der Umbenennung der Bundesagentur für Arbeit und ihrer Dienststellen modifiziert. Die Wörter "beim Arbeitsamt" wurden durch "bei der Agentur für Arbeit" ersetzt.

§ 162 Satz 1 a. F. wurde durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG) v. 23.3.2005 (BGBl. I S. 931), in Kraft ab 1.4.2005, angepasst. Dies war wegen der Verweise auf die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie der Handwerksordnung (HwO) aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zu Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurden die Regelungen des § 162 a. F. in die neue Struktur des Dritten Kapitels in § 121 überführt. Es erfolgte eine sprachliche Überarbeitung, inhaltliche Änderungen ergaben sich nicht.

Die letzte Änderung der Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) erfolgt. Mit Wirkung zum 1.1.2022 wurde eine sprachliche Anpassung mit dem Ziel des wertschätzenderen Umganges von Menschen mit Behinderungen vorgenommen. Die Begrifflichkeit "behinderter Mensch" wurde durch die Wörter "Mensch mit Behinderungen" im ersten Satzteil von Satz 1 Nr. 1, und Satz 2 und die Wörter "behinderte Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" in Satz 1 Nr. 1 ersetzt. Eine Änderung oder Erweiterung des begünstigenden Personenkreises verfolgt der Gesetzgeber dadurch nicht (vgl. auch Komm. zu § 19).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 121 bestimmt als Ausnahmeregelung, in welchen Fällen ein Anspruch auf Übergangsgeld (§ 118 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 119) auch ohne Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit bestehen kann. Damit werden in besonderen Fallgestaltungen – insbesondere für junge Menschen mit Behinderungen nach einer Ausbildung – behindertenspezifische Problemlagen vom Gesetzgeber aufgegriffen, um eine Teilhabe am Arbeitsleben und der damit erforderlichen Maßnahmen (auch erneute Ausbildung) zum Einstieg in das Erwerbsleben zu erreichen. Vorrangig beabsichtigt der Gesetzgeber Menschen mit Behinderungen zu begünstigen, die im Vorfeld einen Berufsausbildungsabschluss ohne Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung erworben haben. Bei fehlender Versicherungspflicht nach § 24 in der Ausbildung, kann das Übergangsgeld nach § 119 Satz 2 i. V. m. § 68 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX fiktiv bemessen werden (vgl. Komm. zu § 119).

Nachdem es sich um einen Kann-Regelung handelt, hat die Agentur für Arbeit im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die hier vorliegende spezialgesetzliche Vorschrift ist durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Prüfung des Übergangsgeldanspruches entgegen den Regelungen des SGB IX anzuwenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 119 Satz 2).

In Satz 1 sind 2 Altern...

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