Rz. 1

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), nach dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) eingeführt, neugefasst durch Bekanntmachung v. 13.5.2011 (BGBl. I v. 20.5.2011 S. 850, 2094), ist durch Art. 1 Nr. 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) umbenannt worden. Damit wurde das Bürgergeld eingeführt. Es löste das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld als vormalige zentrale Leistungen des SGB II ab.

 

Rz. 2

Die Einführung des Bürgergeldes ist nach der Gesetzesbegründung für die Umbenennung eine bedeutende sozialpolitische Reform mit dem Ziel, gesetzliche Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass Menschen im Leistungsbezug sich stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und die Arbeitsuche konzentrieren können. Sie soll die Potenziale der Menschen und die Unterstützung für eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt stärker in den Mittelpunkt rücken. Damit hat die Bundesregierung der 20. Legislaturperiode eines ihrer bedeutenden Vorhaben nach dem Koalitionsvertrag 2021-2025 v. 7.12.2021 "Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit" umgesetzt.

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