Rz. 29

Abs. 2 legt fest, dass für die in Abs. 1 definierten Bewilligungsabschnitte verwertbares Vermögen in den meisten Fällen nicht berücksichtigt wird. Die Dauer der Nichtberücksichtigung umfasst 6 Monate. Entscheidungen über die Berücksichtigung von Vermögen in Fällen mit einem Bewilligungsabschnitt in 2022, die nach 2023 hineinreichen, wurden aufgrund des nach Abs. 2 maßgebenden früheren Rechts getroffen (zum Übergangsrecht vgl. Rz. 41j).

 

Rz. 30

§ 19 Abs. 3 umfasst die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Leistungen für Bildung und Teilhabe. Die in § 19 Abs. 3 vorgegebene Reihenfolge der Berücksichtigung von Vermögen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, weil Vermögen ja gerade nicht zu berücksichtigen ist. § 9 konkretisiert die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Die Vorschrift regelt auch Details zur Berücksichtigung von Vermögen. Soweit dort eine Berücksichtigung von Vermögen vorgesehen ist, findet diese gerade während des jeweiligen Zeitraumes nach Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 nicht statt. Entsprechende Prüfschritte sind entbehrlich. § 12 trifft weitere Detailregelungen. § 12 Abs. 1 legt fest, dass dem Grunde nach als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind, und zwar mit seinem Verkehrswert nach Maßgabe des § 12 Abs. 4. Vorhandenes Vermögen, das nicht verwertbar ist, ist ohnehin nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt, soweit Beträge vom Vermögen abzusetzen sind (§ 12 Abs. 2) und soweit § 12 Abs. 3 Vermögen festschreibt, das nicht zu berücksichtigen ist. Insoweit bedarf es der Anwendung des Abs. 2 nicht, Vermögen wird nach diesen Vorschriften vielmehr schon dauerhaft nicht berücksichtigt. Bemerkenswert ist aber in diesem Zusammenhang bei Betrachtung des Abs. 5 a. F., dass nicht auf die Freibetragsregelungen abgestellt wird. Das indiziert, dass auch noch größere Vermögen (noch) unangetastet bleiben sollen.

 

Rz. 31

Zum Zusammentreffen des Abs. 2 mit Folgen aus Abs. 4 vgl. die Komm. zu Abs. 4.

 

Rz. 32

Wie auch bei den anderen Vorschriften betrifft die Begünstigung nicht Bewilligungsabschnitte, die bereits im Februar 2020 oder erst im Januar 2022 beginnen. Dagegen sind grundsätzlich Bewilligungszeiträume aufgrund erstmaliger Bewilligung wie auch Weiterbewilligungen nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraumes betroffen. Durch die mehrfache Verlängerung können leistungsberechtigte Personen daher auch mehrfach von dem vereinfachten Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende profitieren. Entscheidend ist, dass der jeweils neue Bewilligungszeitraum in die Frist nach Abs. 1 fällt.

 

Rz. 33

Abs. 2 enthält letztlich 2 Fristen, die getrennt voneinander festzulegen sind. Zunächst ist im Einzelfall der maßgebende Bewilligungszeitraum nach den allgemeinen Regelungen festzulegen. Beginnt ein solcher Bewilligungszeitraum am 1.3.2020 oder später, aber nicht nach dem 31.12.2021, ist ferner bei der Festlegung des Bewilligungszeitraumes § 41a und Abs. 4 zu beachten. Dabei ergeben sich unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Jobcenter, je nachdem, ob der Bewilligungszeitraum noch vor dem 1.4.2021 begonnen hat oder nicht, soweit es um die abschließende Entscheidung geht.

 

Rz. 34

Die Dauer der Nichtberücksichtigung von Vermögen nach Abs. 2 im Bewilligungszeitraum nach Abs. 1 beträgt 6 Monate. Insoweit ist zu prüfen, ob diese Dauer mit dem festgelegten Bewilligungszeitraum übereinstimmt. Ist das der Fall, wird die Frage, ob im kommenden Bewilligungszeitraum Vermögen dann nach den allgemeinen Vorschriften zu berücksichtigen ist, im Verfahren zur Fortzahlung von Leistungen für den nächsten Bewilligungsabschnitt geprüft. Dabei kann dann wiederum Abs. 2 anzuwenden sein (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.1.2022, L 21 AS 66/22 B ER). Denn die Vorschrift ist gleichermaßen auf Erst-, Neu- und Weiterbewilligungsanträge anwendbar und auch dann, wenn keine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage besteht. Eine andere Auslegung wäre demnach mit dem Wortlaut der Vorschrift unvereinbar.

 

Rz. 35

Im Falle des Beginns des Bewilligungsabschnittes am 1.3.2020 mit einer Dauer von 6 Monaten wegen vorläufiger Entscheidung (§ 41 Abs. 3 Satz 2) ist dieser am 31.8.2020 ausgelaufen und damit fiel der letzte Tag des Bewilligungszeitraumes gerade nicht mehr in den Anwendungsbereich des Abs. 5 a. F., der bis zum 30.8.2020 reichte. Das muss aber nicht zur Folge haben, dass dieser Personenkreis nicht noch einmal von der Begünstigung des Abs. 2 profitiert. Denn bei einem Bewilligungszeitraum von 6 Monaten, der v. 1.3.2020 bis 31.8.2020 reicht, beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum am 1.9.2020 und erfüllt damit die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2. Eine zweifache Begünstigung ist rein rechtlich betrachtet möglich, wenn der erste begünstigende Bewilligungszeitraum am 29.9.2020 endet und der neue am 30.9.2020 beginnt. Eine dreifache Begünstigung ist nur möglich, wenn ein weiterer Bewilligungszeitraum am 31.3.2021 oder f...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge