Rz. 31

Dem Streit, ob die Bundesagentur für Arbeit Leistungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I für die Zukunft versagen kann, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht angezeigt wird (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 56 Rz. 13; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 56 Rz. 22; Birk, in: Münder/Geiger, SGB II, § 56 Rz. 7), oder ob analog zu § 7 EFZG ein Leistungsverweigerungsrecht der Bundesagentur für Arbeit besteht (LSG Berlin, Urteil v. 15.9.1987, L 14 Ar 95/86), ist durch den zum 1.8.2018 eingefügte Abs. 1 Satz 2 die Grundlage entzogen. Die Versäumung der Anzeige- bzw. Bescheinigungspflicht hat demnach keine Sanktionen zur Folge (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 56 Rz. 22, mit der überzeugenden Argumentation, dass es widersinnig wäre, eine gesetzliche Sanktion nach § 31 durch Abs. 1 Satz 2 auszuschließen und die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit sodann mit dem schärferen Schwert der Versagung oder Entziehung der Leistung gemäß § 66 SGB I zu ahnden.).

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