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Bereits nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I besteht die allgemeine Mitteilungspflicht für alle, die Sozialleistungen beantragen oder erhalten, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. § 56 konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für die Antragsteller und Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Antragsteller und Bezieher der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 19 ff. haben – wie Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber – gegenüber der Bundesagentur für Arbeit 2 Verpflichtungen:

  1. die Verpflichtung, der Agentur für Arbeit oder dem zugelassenen kommunalen Träger jede Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen ( Anzeigepflicht) und
  2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (Bescheinigungspflicht/Nachweispflicht).

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