0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Abs. 2 und 3 sind durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 geändert worden (Art. 1 Nr. 16, Art. 17). Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des § 31 am 1.1.2005 wirksam.

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) wurden zum 1.8.2006 die Überschrift und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 neu gefasst, Abs. 4 und 6 geändert, zum 1.1.2007 Abs. 3 neu gefasst und Abs. 5 geändert.

Abs. 1 Buchst. c wurde mit Wirkung zum 1.10.2007 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB II-ÄndG) – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive – v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2326) geändert.

Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde die Vorschrift mehrfach geändert, nicht jedoch unmittelbar durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112).

Änderungen hat § 31 durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) zum 1.1.2011 redaktioneller Art in Abs. 1 bis 3, 5 und 6 erfahren. Insbesondere wurde das Wort "Absenkung" durch das Wort "Minderung" ersetzt.

Als Folgeregelung zum Wegfall des befristeten Zuschlages nach § 24 sind durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) zum 1.1.2011 in § 31 die Abs. 1, 3 und 5 redaktionell geändert worden.

Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2011 neu gefasst worden. Dabei ist sie in die §§ 31, 31a, 31b und 32 aufgegliedert worden.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 redaktionell geändert.

Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

Mit Urteil v. 5.11.2019 hat das BVerfG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber Maßgaben verkündet, unter denen die §§ 31a Abs. 1 Satz 1 bis 3, 31b Abs. 1 Satz 3 in den Fällen des § 31 Abs. 1 weiterhin angewendet werden dürfen. Diesen Maßgaben kommt mit Wirkung zum 5.11.2019 Gesetzeskraft zu (Urteil v. 5.11.2019, 1 BvR 7/16, BGBl. I S. 2046).

Durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.6.2022 (BGBl. I S. 921) gilt in der Zeit v. 1.7.2022 bis 1.7.2023 ein Sanktionsmoratorium. Während dieser Zeit sind § 31a nicht und § 32 nur eingeschränkt anzuwenden (vgl. § 84).

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde (neben der Überschrift zum Unterabschnitt 5) Abs. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 und Abs. 1 nochmals mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die §§ 31 bis 32 regeln die Konsequenzen bei sozialwidrigem Verhalten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und anderen Personen, die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft leben. Dabei handelt es sich stets um Pflichtverletzungen des Betroffenen, die darin bestehen, dass die Bemühungen darum, die eigene Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich und die mit dem Betroffenen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aktiv einzusetzen, unzureichend sind, oder aber es an einer ausreichenden Mitwirkung an solchen Aktivitäten mangelt (Ausfluss aus dem Forderungsgedanken in § 2). Bei der Leistungsminderung handelt es sich nicht um einen Eingriff, sondern um eine verminderte Leistungsgewährung. Nach der Einführung des Bürgergeldes wird der gesamte Unterabschnitt ab 1.1.2023 mit Leistungsminderungen überschrieben. Durch die Neuregelung der Leistungsminderungen wurden ursprünglich Mehrausgaben in Höhe von 28 Mio. EUR jährlich erwartet. Das dürfte nach den durch den Vermittlungsausschluss vorgelegten und von Bundestag und Bundesrat angenommenen Beschlussvorschlag nicht mehr realistisch sein. Hinzu kommen Einsparerwartungen durch eine Verschärfung des Minderungsrechts, die im Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 geregelt ist. In den Jahren 2017 und 2018 betrug die Summe der Leistungsminderungsbeträge nach den §§ 31 bis 32 rd. 178 Mio. EUR bzw. 174 Mio. EUR. Aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG v. 5.11.2019 und der Corona-Pandemie sind für die Folgejahre keine Summen bei Regelverlauf verfügbar. Durch die verschärften Minderungsvorschriften (§ 31a Abs. 7, § 31b Abs. 3) erwartet die Bundesregierung jährliche Einspa...

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