Rz. 28a

Abs. 2 ist zum 1.1.2023 mit dem Bürgergeld-Gesetz in § 56 eingefügt worden. Er bestimmt in Satz 1, dass Abs. 1 Satz 1 nicht gilt für erwerbsfähige Leistungsbezieher, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. Dieser Personenkreis ist demnach nicht verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen bzw. eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

 

Rz. 28b

Nach Abs. 2 Satz 2 kann die Agentur für Arbeit Leistungsberechtigte im Einzelfall von der Meldung der Arbeitsunfähigkeit und der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 1 befreien. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit. Es dürfte sich wohl nur um Fallkonstellationen handeln, die eine nicht gerechtfertigten Aufwand zur Folge hätten, z. B. bei der Agentur bekannten lang andauernden Erkrankung des Leistungsberechtigten.

 

Rz. 28c

Nach Satz 3 soll die Agentur für Arbeit Leistungsberechtigte von den Verpflichtungen nach Abs. 1 Satz 1 befreien, sofern die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefährdet wird. Nach der Gesetzesbegründung zielt Satz 3 in erste Linie auf leistungsberechtigte Schüler und beschäftigte Leistungsbezieher (BT-Drs. 20/3873 S. 97).

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