0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) zum 1.8.2006 geändert und Abs. 1 Satz 5 angefügt worden. § 41 ist im Rahmen der Neufassung von Kapitel 4 Abschnitt 1 (§§ 36 bis 44 SGB II) mit Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.4.2011 geändert worden. Dabei ist in Abs. 1 der Satz 4 entfallen, der regelte, dass Leistungen nach § 24a jeweils zum 1. August des Jahres erbracht werden. Da § 24a zum 1.1.2011 entfallen ist, konnte die entsprechende Bezugnahme in Satz 4 ebenfalls entfallen. Durch den Wegfall von Abs. 1 Satz 4 wurde Satz 5 zu Satz 4. Neu gefasst wurde die Ab- und Aufrundungsregelung in Abs. 2. Nach der Neufassung werden Berechnungen auf 2 Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht Abweichendes bestimmt ist, Abs. 2 Satz 1. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

 

Rz. 2

Die Vorschrift wurde anschließend durch Art. 1 Nr. 35 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert. Dabei wurde Abs. 1 Satz 4 und 5 gestrichen und die Regelungen zum Bewilligungszeitraum in den neuen Abs. 3 überführt. Dort ist jetzt ein Bewilligungszeitraum von einem Jahr (vorher: 6 Monate) fixiert, der in den Fällen des Abs. 3 Satz 2 auf 6 Monate verkürzt werden kann. Die vormals in § 41 Abs. 1 Satz 4 enthaltene Regelung, wonach die Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden, ist in § 42 Abs. 1 überführt worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 3 des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) mit Wirkung zum 1.7.2019 geändert und dabei Satz 4 in Abs. 3 angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

§ 41 erfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, also die in den §§ 19 bis 29 genannten Leistungen. Nicht umfasst sind die Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff. (Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41 Rz. 11; Merten, in: BeckOK, SGB II, § 41 Rz. 2). Die Vorschrift greift nur für Leistungen, die monatlich ausgezahlt werden (Löcken, a. a. O., Rz. 12). Nicht von der Vorschrift umfasst sind zudem alle Leistungen, die nicht monatlich gezahlt werden (z. B. Wohnbeschaffungskosten, Mietkaution, Erstausstattung). Gleiches gilt für die anderen Sonderbedarfe sowie die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket nach den §§ 28 und 29 (Löcken, a. a. O., Rz. 12).

2 Rechtspraxis

2.1 Monatliche Berechnung (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für jeden Kalendertag der Hilfebedürftigkeit erbracht. Kalendertage sind die Tage von Montags bis Sonntags, also nicht nur die Werktage (Kallert, in: Gagel, SGB II, § 41 Rz. 18). Die Regelung entspricht der Regelung zum Arbeitslosengeld (§ 154 Satz 2 SGB III). Eine Anküpfung an eine kleinere Einheit (z. B. Stunden) ist nicht vorgesehen (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 41 Rz. 3; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 41 Rz. 14). Ganze Monate werden aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Rechtssicherheit für die Bezieher von Leistungen und ggf. deren Gläubiger mit 30 Tagen gerechnet, um monatlich gleich bleibende Leistungen sicherzustellen. Die Zahl der anspruchsberechtigten Tage ist daher durch 30 zu teilen. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Tage der jeweilige Monat tatsächlich umfasst (Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41 Rz. 14; a. A. Wettlaufer, ZfSH/SGB 2006 S. 387: Division durch die jeweilige Zahl der Tage des Monats). Sind Leistungen nur für Teilmonate zu erbringen, wird die Zahl der Anspruchstage mit einem Dreißigstel der vollen monatlichen Leistung multipliziert. Diese Regel greift auch in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzung erst am 31. eines Monats vorliegen. Auch hier besteht Anspruch auf 1/30 der monatlichen Leistung (Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41 Rz. 15; Merten, in: BeckOK, SGB II, § 41 Rz. 5). Auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind gemäß § 41 anteilig zu erbringen, soweit dem Leistungsberechtigten Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Miete zu Beginn des Monats bereits vom Konto des Leistungsberechtigten abgebucht worden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.10.2007, L 8 AS 587/07). Die anteilige Berechnung nach Tagen ist auch in den Fällen des Mehrbedarfs bei Schwangerschaft vorzunehmen (Conradis, in: Münder/Geiger, SGB II, § 41 Rz. 5).

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