Rz. 3

§ 41 erfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, also die in den §§ 19 bis 29 genannten Leistungen. Nicht umfasst sind die Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff. (Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41 Rz. 11; Merten, in: BeckOK, SGB II, § 41 Rz. 2). Die Vorschrift greift nur für Leistungen, die monatlich ausgezahlt werden (Löcken, a. a. O., Rz. 12). Nicht von der Vorschrift umfasst sind zudem alle Leistungen, die nicht monatlich gezahlt werden (z. B. Wohnbeschaffungskosten, Mietkaution, Erstausstattung). Gleiches gilt für die anderen Sonderbedarfe sowie die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket nach den §§ 28 und 29 (Löcken, a. a. O., Rz. 12).

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