Rz. 232a

Abs. 1a war in der Zeit v. 6.8.2016 bis 24.7.2017 in Kraft. Die Regelung griff die Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG auf. Die Wohnsitzregelung bestimmt grundsätzlich, dass ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigter i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt worden ist oder dem nach den §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 AufenthG erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet ist, für einen Zeitraum von 3 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in dem Bundesland zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Die Frist beginnt mit der Anerkennung oder der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Von der Wohnsitzregelung sind Ausländer, dessen Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjährige Kinder nicht betroffen, wenn sie

  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen oder aufgenommen haben, durch die die betroffene Person über ein Einkommen mindestens in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 für eine Einzelperson verfügt,
  • eine Berufsausbildung aufnehmen oder aufgenommen haben oder
  • in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis stehen.
 

Rz. 232b

Nach dem in Bezug genommenen § 12a Abs. 2 AufenthG kann ein danach verpflichteter Ausländer (§ 12a Abs. 1 AufenthG), der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung über seine Anerkennung oder Aufnahme längstens bis zum Ablauf der nach Abs. 1 maßgebenden Frist von 3 Jahren zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem anderen Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland nicht entgegensteht. Ebenso kann ein Ausländer i. S. v. § 12a Abs. 1 AufenthG zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland innerhalb von 6 Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der Frist nach § 12a Abs. 1 AufenthG (3 Jahre) seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch Erleichterungen in Bezug auf Wohnraumversorgung, den Erwerb von Deutschkenntnissen auf Niveau A2 oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erreicht werden können (§ 12a Abs. 3 AufenthG). Die Regelungen wurden zwischenzeitlich entfristet.

 

Rz. 232c

Für die jeweiligen Leistungen nach dem SGB II ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Abs. 1 bis 3 AufenthG ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Damit wird eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers am Ort eines nach § 12a AufenthG zugewiesenen Wohnorts begründet. Auf den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt kommt es bei diesen Personen für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht an. Entsprechend können leistungsberechtigte Personen einen Antrag nach § 37 auf Leistungen nach dem SGB II nur beim Jobcenter, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz zu nehmen hat, stellen und nach der Gesetzesbegründung nur dort Leistungen erhalten. Das dürfte in Zweifel zu ziehen sein, zumal die Jobcenter nicht die Auflagen der Ausländerbehörden durchsetzen sollen. Abs. 1a regelte jedenfalls ergänzend dazu, dass die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sich nach dem Ort richtet, an dem die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Damit sollte klargestellt werden, dass die am Ort des zugewiesenen Wohnsitzes zuständigen kommunalen Träger die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Verhältnissen an diesem Ort zu beurteilen haben, selbst dann, wenn sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich – ggf. erlaubt – überwiegend an einem anderen Ort aufhält. Die Gesetzesbegründung wies zusätzlich darauf hin, das auch die Anerkennung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung vor einem Umzug von der Zusicherung des kommunalen Trägers am Ort des zugewiesenen Wohnsitzes abhängig ist (vgl. Abs. 4 und 5).

 

Rz. 232d

In dem vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Regelfall nimmt der Leistungsberechtigte seinen Wohnsitz gemäß der Wohnsitzzuweisung an dem zugewiesenen Ort. Dann ist es folgerichtig, dass sich die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Verhältnissen an diesem Ort richtet. Der Leistungsberechtigte verhält sich gesetzeskonform. Die Angemessenheit beurteilt das für diesen Wohnort zuständige Jobcenter des zugelassenen kommunalen Trägers (§ 6a) oder der gemeinsamen Einrichtung (§ 44b). Dies entspricht auch der in § 36 Abs. 2 Satz 1 geregelten Zuständigkeit.

 

Rz. 232e

Nimmt der Leistungsberechtigte tatsächlich an ...

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