0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie ist im Rahmen der Neufassung von Kapitel 4 Abschnitt 1 (§§ 36 bis 44 SGB II) mit Art 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.1.2011 geändert worden. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 7.5.2013 (BGBl. I S. 1167) ist der Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2013 in Abs. 2 ein Satz 3 angefügt worden. Satz 3 regelt, dass der Antrag auf Bedarfe nach § 28 Abs. 7 auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums nach § 41 Abs. 1 Satz 4 bzw. 5 zurückwirkt, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden. § 37 ist durch Art. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Dabei ist die Bezugnahme in Abs. 2 Satz 3 von "§ 41 Abs. 1 Satz 4 beziehungsweise 5" in "§ 41 Abs. 3" geändert worden. Dies war eine rein redaktionelle Änderung, ohne dass damit inhaltliche Veränderungen verbunden waren. In der Folge ist die Vorschrift durch Art. 3 des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) mit Wirkung zum 1.7.2019 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist die Bezugnahme auf § 28 geändert und Abs. 2 Satz 3 aufgehoben worden. Zuletzt ist § 37 durch Art. 1 Nr. 35a des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert worden. Dabei sind in Abs. 2 die Sätze 3 und 4 angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der bis zum 31.12.2010 geltende Abs. 1 bestimmte, dass "Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende" auf Antrag erbracht werden. Nach der Neufassung werden "Leistungen nach diesem Buch", also dem SGB II, auf Antrag erbracht. Zudem ist Abs. 1 durch einen Satz 2 ergänzt worden, der bestimmt, dass Leistungen auf Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 2, Abs. 4 bis 7 gesondert zu beantragen sind. Der bisherige Abs. 2 Satz 2, der eine Regelung für den Fall enthielt, dass der Träger der Leistungen an dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen eingetreten waren, keine Sprechzeiten hatte, ist durch einen neuen Regelungsgehalt ersetzt worden. Nach der Neufassung von Abs. 2 Satz 2 wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurück.

2 Rechtspraxis

2.1 Leistungen ab Antragstellung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen nur auf Antrag erbracht. Das Antragsprinzip gilt für alle Leistungen der Grundsicherung, also auch für Eingliederungsleistungen i. S. d. §§ 16 ff. (Silbermann, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 37 Rz. 2). Der Antrag auf Leistungen hat konstitutive Wirkung, so dass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen (BSG, Urteil v. 18.1.2010, B 4 AS 99/10 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.2.2022, L 9 AS 879/19; Paulenz/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 37 Rz. 4; Silbermann, a. a. O., Rz. 42; Striebinger, in: Gagel, SGB II, § 37 Rz. 1). Ohne einen Antrag sind keine Leistungen zu erbringen (Sächs. LSG, Urteil v. 17.4.2008, L 3 AS 107/07). Darüber hinaus wird mit dem Antrag das Verwaltungsverfahren eingeleitet (Paulenz/Schoch, a. a. O.).

 

Rz. 4

Dem Antrag kommt aber keine Bedeutung als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung zu (BSG, Urteil v. 2.4.2014, B 4 AS 29/13 R; König, in: BeckOK, SGB II, § 37 Rz. 5; Silbermann, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 37 Rz. 24). Deshalb hat die Leistungsgewährung durch den Grundsicherungsträger ohne entsprechenden Antrag des Leistungsberechtigten auch "nur" die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit der Leistungsgewährung zur Folge (Silbermann, a. a. O., Rz. 25). Die Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung kann schon vor der Antragstellung und unabhängig von einer Antragstellung vorliegen (BSG, Urteil v. 30.9.2008, B 4 AS 29/07 R). Der Antrag ist bedingungsfeindlich, d. h. der Antragsteller kann den Antrag nicht davon abhängig machen, dass bestimmte Bedingungen eintreten (Hess. LSG, Beschluss v. 27.3.2013, L 6 AS 40/12 B ER, z. B. die Bedingung, dass der Grundsicherungsträger die Verarbeitung der Sozialdaten des Antragstellers mittels EDV unterlässt; König, a.a.O., Rz. 2).

 

Rz. 5

Die bloße Kenntnis der Agentur für Arbeit von der Hilfebedürftigkeit einer Person reicht in diesem Fall – anders als im Sozialhilferecht – nicht aus. Der Antrag hat – so das BSG – insoweit eine "Türöffnerfunktion" (BSG, Urteil v. 2.4.2014, B 4 AS 29/13 R). Der ist eine einseitige, empfangsbe...

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