Rz. 393

Wohnungslosigkeit kann auch drohen, wenn nicht Mietschulden/Nebenkosten, sondern andere Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt worden sind, z. B. Energiekosten außerhalb von Heizkosten, Anschlusskosten, Anliegerbeiträge, oder Zusagen nicht eingehalten wurden, z. B. die Hinterlegung einer Mietkaution (vgl. dazu Abs. 6).

 

Rz. 393a

Abs. 8 kann auch auf Hypothekenschulden angewendet werden, soweit in den Verpflichtungen Mietschulden gesehen werden können. In diesen Fällen ist eine drohende Zwangsversteigerung Voraussetzung für die Leistungserbringung, wenn zusätzlich keine Aussicht besteht, eine zumutbare Mietwohnung zu erlangen, und zu erwarten ist, dass durch eine Zwangsversteigerung die Hypothekenschuld nicht beglichen werden kann. Ursache für die drohende Wohnungslosigkeit ist der Verlust des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung durch Verzug mit Ratenzahlungen.

 

Rz. 393b

Eine Mietkaution kann im Rahmen des Abs. 8 nur zu übernehmen sein, wenn die Nichtzahlung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 16.9.2015, L 6 AS 180/15 B ER PKH).

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