Rz. 132

Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen (Abs. 5, § 8 Bürgergeld–V). Steuerrechtliche Vorschriften bleiben unberücksichtigt. Damit ist gewährleistet, dass der Vermögenswert nicht durch Abschreibung abgesenkt werden kann. Der Verkehrswert eines Vermögens ist der bei Veräußerung auf dem freien Markt erzielbare Erlös für den Vermögensgegenstand. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II. Das gilt auch für jeden Antrag auf weitere Bewilligung von Leistungen. Verkehrswert ist ein Preis nach allgemeinen Angebots- und Nachfragemaßstäben auf dem jeweiligen Gütermarkt. Ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse sind für den Verkehrswert unbeachtlich. Voraussichtliche Verwertungskosten sind vom Verkehrswert abzusetzen. Immobilien sind nur marktfähig, wenn sie ohne Zustimmung Anderer übertragen werden können. Das ist nicht der Fall, wenn einer Übertragung ein grundbuchgesicherter Rückübertragungsanspruch entgegensteht (Bay LSG, Urteil v. 2.2.2012, L 11 AS 675/10). Handelbare Geschäftsbeteiligungen sind mit dem tatsächlichen Kurs- bzw. Verkaufswert als Vermögen zu berücksichtigen. Auf die Einlagen kann im Regelfall nicht abgestellt werden, jedenfalls dann nicht, wenn diese mangels Kündbarkeit aufgrund von Bindungsfristen nicht realisiert werden können. Zwischenzeitliche Gewinne/Verluste unter Berücksichtigung von Einzahlungen und Entnahmen können nicht herangezogen werden, weil dann nicht der tatsächlich bei Veräußerung realisierbare Betrag herauskommt; die Beteiligungen werden auch nicht zum Buchwert gehandelt (vgl. LSG Thüringen, Urteil v. 26.10.2016, L 4 AS 407/15). Daher muss wie bei spekulativen Geldanlagen verfahren werden.

 

Rz. 133

Im Rahmen der Ermittlung des Verkehrswertes sind Schulden und sonstige vorhandene oder noch entstehende Belastungen nur zu berücksichtigen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem Vermögensgegenstand des Arbeitslosen eine Einheit bilden (Bay. LSG, Urteil v. 17.8.2017, L 11 AS 786/15, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 9.2.2006, B 7a AL 36/05 R). In einem solchen Fall könnte der Vermögensgegenstand ohne Abzüge nicht veräußert werden (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 15.4.2008, B 14 AS 27/07 R). Eine drohende Vollstreckung in das Grundeigentum stellt nach der Rechtsprechung des BSG keine solche unmittelbare Belastung dar. Schuldrechtliche Sicherungsabreden tangieren nicht den Wert des Vermögensgegenstandes (SG Leipzig, Urteil v. 7.3.2018, S 17 AS 3339/13).

 

Rz. 134

Fließt dem Inhaber Vermögen im Verlauf eines Bewilligungszeitraumes zu, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.

 

Rz. 135

Der Vermögensinhaber ist verpflichtet, geeignete Unterlagen zur Feststellung des Verkehrswertes vorzulegen, z. B. Kaufverträge, Gutachten – insbesondere vereidigter Sachverständiger – oder andere aktuelle Belege, z. B. zum Kurswert von Vermögen. Dinglich gesicherte Verbindlichkeiten wie Grundpfandrechte vermindern den Verkehrswert. Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers besteht auch, soweit der Verbrauch von Vermögen darzulegen und nachzuweisen ist. Ist allerdings die Verwertbarkeit von Vermögen noch nicht geklärt, steht nicht fest, dass zu berücksichtigendes, verwertbares Vermögen überhaupt vorliegt. Dann darf das Jobcenter eine (darlehensweise) Leistungsgewährung nicht von einer dinglichen Sicherung von Grundvermögen abhängig machen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 22.7.2015, L 4 AS 380/15 B ER).

 

Rz. 136

Unbebaute Grundstücksflächen können aufgrund von Bodenrichtwerttabellen bewertet werden. Der Verkehrswert wird gemäß § 194 BauGB durch den Preis bestimmt, der im Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Eine solche Verkehrswertermittlung hat das BSG nicht beanstandet (BSG, Urteil v. 27.01.2009, B 14 AS 42/07 R). Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen können unter Mithilfe von Gutachterausschüssen bewertet werden (Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse bei den Kataster- und Vermessungsämtern, im Wege kostenfreier Amtshilfe auch der kommunale Gutachterausschuss). Der ermittelte Verkehrswert lehnt sich dann an vergleichbare Objekte bezogen auf Lage, Größe und Alter sowie ggf. Mieteinnahmen an. Die Begriffe "Gemeiner Wert" und "Verkehrswert" führen trotz unterschiedlicher Definition im Ergebnis zu identischen Werten (vgl. BGH, Urteil v. 27.11.1961, III ZR 167/60). Danach soll eine Enteignungsentschädigung den Betroffenen in die Lage versetzen, sich ein Vermögensobjekt gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, was i. d. R. nur mit einem Betrag möglich sei, welcher dem gemeinen Wert entspräche. Eine Entschädigung unter dem gemeinen Wert könne deshalb niemals als angemessen betrachtet werden, wenn keine besonderen Gründe eine Festsetzung unter dem gemeinen Wert im Einzelfall als erforderlich erscheinen ließen. Diese Erhebungsmethoden müssen insbeson...

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