Rz. 87

Einnahmen aus der Ausbildungsförderung sind unabhängig von ihrer Zweckbestimmung nach § 11 zu berücksichtigen. Zur Berufsausbildungsbeihilfe und zum Ausbildungsgeld vgl. LSG Hessen, Urteil v. 9.3.2016, L 6 AS 379/15. Zuvor sind die Aufwendungen nach den Bestimmungen des § 11b abzusetzen. Seit dem 1.8.2016 sind Auszubildende nicht mehr grundsätzlich und generell von der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen (vgl. § 7 Abs. 5 und 6). Nachgezahlte Ausbildungsförderung ist nach der Rechtsprechung des SG Augsburg (Urteil v. 31.5.2016, S 8 AS 416/16) nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie für eine Zeit des Leistungsausschlusses während des Bezuges von Bürgergeld zufließt. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung oder eine nach § 57 Abs. 1 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren, ist ein erhöhter Absetzbetrag für die Absetzungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 in Höhe von 520,00 EUR monatlich beim Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (vgl. ab 1.7.2023 § 11b Abs. 2b i.V. mit § 8 Abs. 1a SGB IV).

 

Rz. 88

Das BVerfG hat entschieden, dass die Berücksichtigung von Leistungen nach dem BAföG als bedarfsminderndes Einkommen beim Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschluss v. 7.7.2010, 1 BvR 2556/09). Aus dem Subsidiaritätsgrundsatz heraus ist auch nachvollziehbar, dass die Bundesregierung davon ausgeht, dass typischerweise die Mittel aus der Ausbildungsförderung vollständig zur Deckung des Lebensunterhaltes und der ausbildungsbezogenen Aufwendungen des Auszubildenden eingesetzt werden. Lediglich wenn die zur Deckung des Lebensunterhalts zu berücksichtigende Ausbildungsförderung den fiktiven Bedarf an Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt (maßgeblich der Regelbedarf und anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung), kann sich ein mehr oder weniger geringer Anrechnungsbetrag ergeben, der durch entsprechende Berücksichtigung bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft deren Ansprüche entsprechend vermindert. Ggf. sind darüber hinaus weitere etwa zufließende Einnahmen zu berücksichtigen. Neben dem Grundsatz der Subsidiarität der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird durch dieses System nach Auffassung der Bundesregierung auch der bildungspolitischen Bedeutung der Ausbildungsförderung Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 17/13579).

 

Rz. 89

Die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld sind in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen (Bay. LSG, Urteil v. 30.7.2014, L 17 AS 670/13, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 22.3.2010, B 4 AS 69/09 R; so auch BSG, Urteil v. 5.7.2017, B 14 AS 27/16 R).

 

Rz. 90

Leistungen der Ausbildungsförderung sind nach Maßgabe des § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bis 5 seit dem 1.8.2016 als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. Bay. LSG, Beschluss v. 9.8.2016, L 16 AS 366/16 B). Die Regelungen wurden erforderlich, nachdem Auszubildende nicht mehr generell vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden (§ 7 Abs. 5 in der bis zum 31.7.2016 maßgebenden Fassung), sondern die Leistungen der Ausbildungsförderung weitgehend nur als Vorrangleistung betrachtet werden. Nach ihrer Anrechnung kann ein Bedarf an Leistungen zum Lebensunterhalt verbleiben. Grundsätzlich sind die Förderleistungen als Einkommen anzusetzen, Absetzbeträge sind nach § 11b, insbesondere ab 1.7.2023 nach § 11b Abs. 2b vorzunehmen. Das betrifft auch die vergleichbaren Leistungen der Begabtenförderung und den Unterhaltsbeitrag nach § 10 Abs. 2 AFBG. Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b Abs. 1 BAföG und bei der Berufsausbildungsbeihilfe (160,00 EUR monatlich, vgl. § 64 Abs. 3 Satz 1 SGB III) bleiben ebenso unberücksichtigt wie der Maßnahmebeitrag und Studienkosten nach § 10 Abs. 1 AFGB mit der Zweckbestimmung, die Kurskosten zu decken. Daher kommt eine Berücksichtigung dieses Einkommens nicht in Betracht. (Zur Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrages nach dem AFGB schon vor dem 1.8.2016 vgl. BSG, Urteil v. 16.2.2012, B 4 AS 94/11). Vor diesem Hintergrund bedurfte es der Freistellungsregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 10 Bürgergeld-V nicht mehr, die Vorschrift konnte mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben werden.

Leistungen der Ausbildungsförderung werden seit dem 1.8.2016 hinsichtlich der möglichen Absetzbeträge analog den Einnahmen aus einer Ausbildungsvergütung behandelt. Liegen die Absetzbeträge über 100,00 EUR monatlich, ist ein höherer Abzug nach der Neuregelung des § 11a Abs. 3 Satz 2 möglich.

 

Rz. 91

Das Alg nach dem SGB III (BSG, Urteil v. 27.1.2009, B 14/7 AS 14/07 R) ist jeweils für den gesamten Monat zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Fall der Leistung nach Antragstellung auf Bürgergeld und des Zusammenfallens von Leistungsende von Alg und Beginn des Bürgergeldes in einem Kalendermonat. Das Alg ist dann nicht nur für eine Zeit bis zum Beginn des Bürgergeldes zu berücksichtige...

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