Rz. 9

Abs. 2 bestimmt ab 1.1.2023 die Fälle, in denen das bis zum 31.12.2022 maßgebende Recht weiterhin anzuwenden ist. Das ist immer dann der Fall, wenn am 1.1.2023 das Versicherungsverhältnis bzw. die Nebenerwerbstätigkeit beendet war.

 

Rz. 10

Die Vorschriften zur Arbeitsbescheinigung werden zum 1.1.2023 nach der Gesetzesbegründung im Hinblick auf die Neuregelungen zum elektronischen Bescheinigungsverfahren (§313a) inhaltlich im Wesentlichen unverändert neu strukturiert. Eine gesonderte Regelung für das Übergangsgeld ist im SGB III nach neuem Recht nicht mehr erforderlich, weil die elektronische Übermittlung dieser Bescheinigung bereits in §107 SGB IV geregelt ist. Das trifft auf die Übergangsfälle aber noch nicht zu.

Im § 312 Abs. 3 n. F. sind die Bescheinigungspflichten für Zeiten der Versicherungspflicht nach § 26 für Sozialversicherungsträger, übrige Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen zusammengefasst. Sozialversicherungsträger sollen dann infolge des für sie geltenden elektronischen Verfahrens nur noch auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung zum Nachweis der Zeiten sonstiger Versicherungspflicht übermitteln, für die Übergangsfälle gilt das noch nicht. Die übrigen Leistungsträger und sonstigen Stellen haben ohnehin unverändert die Arbeitsbescheinigung sowohl auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit als auch auf Verlangen der Person, für die diese Bescheinigung auszustellen ist, zu übermitteln.

Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

 

Rz. 11

§ 312a wird nach neuem Recht für die Zeit ab 1.1.2023 auf Bescheinigungspflichtige nach § 312 Abs. 1 und das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Abs. 1 angepasst. Dieses gilt für die Übergangsfälle noch nicht.

 

Rz. 12

Auch die Nebenseinkommensbescheinigung nach § 313 wird ab 1.1.2023 an das Bescheinigungsverfahren nach § 313a angepasst, die Antragsteller und Bezieher einer Geldleistung, die Dienst- oder Werkleistungen gegen eine Vergütung erbringen, werden dazu verpflichtet, die Bescheinigung zu verlangen; in den Übergangsfällen müssen sie sie weiterhin dem Dienstberechtigten oder Besteller den vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorlegen.

 

Rz. 13

Die elektronische Übermittlung der Bescheinigung nach den §§ 312, 312a, 313 wird ab 1.1.2023 mit Ausnahmen verbindlich vorgeschrieben; in den Ausnahmefällen ist das Formular bzw. der Vordruck der Bundesagentur für Arbeit zu nutzen. In den Übergangsfällen ist das noch eine Kann-Bestimmung, die betroffene Person kann der elektronischen Übermittlung widersprechen. Das gilt auch noch für die Übergangsfälle.

 

Rz. 14

Die Feststellung, ob ein Bußgeldtatbestand vorliegt, richtet sich in den Fällen des § 404 Abs. Nr. 19 bis 21 auch dann noch nach dem Recht in der bis zum 31.12.2022 maßgebenden Fassung, wenn der Verstoß sich auf ein Versicherungsverhältnis oder eine Nebenerwerbstätigkeit bezieht, die spätestens am 31.12.2022 geendet hat, also bei Inkrafttreten der Neuregelungen bereits beendet war.

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