0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 wurde zum 1.1.2004 redaktionell und zum 1.1.2005 inhaltlich durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) und das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) geändert.

Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) mit Wirkung zum 1.11.2006 geändert.

Abs. 1 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 1 und 2 wurden mit Wirkung zum 1.1.2023 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) neu gefasst.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.4.2024 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 313 verpflichtet Personen, die Antragsteller oder Bezieher laufender Geldleistungen beschäftigen oder diesen eine selbständige Beschäftigung gegen Vergütung übertragen, zur Ausstellung und Aushändigung einer vordruckmäßigen Nebenverdienstbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1). Damit sollen frühzeitig alle Daten zusammengetragen werden, aus denen auf die leistungsrechtliche Relevanz in Bezug auf die Gewährung der laufenden Leistung geschlossen werden kann.

Den Vordruck muss der (potenzielle) Leistungsbezieher dem Dienstberechtigten oder Besteller vorlegen (Abs. 2), wenn er Dienstverpflichteter oder Auftragnehmer ist.

Die Neufassung der Abs. 1 und 2 zum 1.1.2023 hat der Gesetzgeber wie folgt begründet:

Die Vorschriften zur Nebeneinkommensbescheinigung werden im Hinblick auf die Neuregelungen zum elektronischen Bescheinigungsverfahren (§ 313a) neu strukturiert. Künftig hat auch die Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, eine Nebeneinkommensbescheinigung unmittelbar beim Bescheinigungspflichtigen anzufordern. Die Verpflichtung des Leistungsberechtigten, die Nebeneinkommensbescheinigung unverzüglich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber anzufordern, besteht mit Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. in Fällen, in denen die Beschäftigung oder Tätigkeit bereits vor Anspruchsbeginn ausgeübt wurde, mit der Beantragung der Leistung.

Es handelt sich demnach um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der VO (EU) 2016/679.

Die Vorschrift gilt nach Abs. 3 auch, wenn Kurzarbeitergeld oder (ab 1.4.2024) Qualifizierungsgeld beantragt oder bezogen wird.

Die Änderung des Abs. 1 mit Wirkung zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Nebeneinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit sind nach Maßgabe der Vorschriften zu den einzelnen Leistungen auf die Entgeltleistungen nach dem SGB III anzurechnen (vgl. z. B. § 155). Dies bedingt eine Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit durch den "Arbeitgeber". Die Verpflichtung besteht kraft Gesetzes. Die Standardisierung der Bescheinigung ist zweckmäßig, weil einerseits die notwendigen Angaben zur Berücksichtigung von Nebeneinkommen systematisch abgefragt werden können und andererseits eine gleichmäßige Abarbeitung der Bescheinigung den geringsten Verwaltungsaufwand für die Agenturen für Arbeit und die "Arbeitgeber" bedeutet.

Seit dem 1.1.2023 dürfen Arbeitgeber entsprechende Bescheinigungen grundsätzlich nur noch elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln.

Die Bescheinigung wird nicht entbehrlich, weil Auskünfte und Bescheinigungen nach dem Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) nach Aufgabe des Vorhabens nicht ab 1.1.2012 ohne Nachbesserungsnotwendigkeiten erbracht werden (vgl. die Aufhebung des § 320a). Mit dem Nachfolgeprojekt OMS soll geprüft werden, wie die bestehenden Meldeverfahren verbessert, Wirtschaftlichkeitsreserven erschlossen und möglicherweise neue Verfahren in die Übermittlung integriert werden können. Seit 1.1.2014 stellt die Bundesagentur für Arbeit das Verfahren BEA bereit, durch das Arbeitgeber auf freiwilliger Basis Arbeitsbescheinigungen elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln können. Die Bezeichnung BEA steht für Bescheinigungen Elektronisch Annehmen. BEA ermöglicht Arbeitgebern, die Daten der früher in Papierform auszustellenden Nebeneinkommensbescheinigung (wie z. B. auch der Arbeitsbescheinigung nach § 312) ihrer Verpflichtung entsprechend auf elektronischem Wege an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Darüber hinaus ist auch eine Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (§ 312a) elektronisch zu übermitteln.

Diese Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, die seit dem 1.1.2023 beendet werden. Sie ist unabh...

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