0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 2 Nr. 2 zum 1.1.1998 geändert durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970).

Abs. 1 Nr. 5 zum 1.1.2000 angefügt durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626).

Abs. 1 Nr. 1 zum 1.7.2001 neu gefasst durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046).

Zum 1.1.2002 Abs. 1 Nr. 2 geändert, Nr. 3 neu gefasst und Abs. 4 Nr. 1 geändert durch das Bundeswehrneuausrichtungsgesetz (BwNeuAusrG) v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 4013).

Zum 1.1.2003 Abs. 2 Nr. 1 geändert und Nr. 3 angefügt, Abs. 2a sowie Abs. 3 Satz 3 und 5 eingefügt durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443).

Zum 1.1.2004 Abs. 2, Abs. 2a Nr. 1 neu gefasst durch das 4. SGB III-ÄndG v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902).

Zum 30.4.2005 Abs. 1 Nr. 2 geändert, Nr. 3a eingefügt durch das Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz (SKResNOG) v. 22.4.2005 (BGBl. I S. 1106).

Zum 1.2.2006 Abs. 1 Nr. 2 geändert, Nr. 3 und Abs. 4 aufgehoben durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), Abs. 1 Nr. 2 erneut geändert durch das SKResNOG.

Zum 1.7.2008 Abs. 2b eingefügt und Abs. 3 geändert durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874).

Zum 9.8.2008 Abs. 1 Nr. 2 neu gefasst, Nr. 3a aufgehoben durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) v. 31.7.2008 (BGBl. I S. 1629).

Abs. 2a der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.8.2012 durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) geändert.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 13.4.2013 durch das 15. Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes v. 8.4.2013 (BGBl. I S. 730) geändert.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) geändert, es wurde die Nr. 2b eingefügt.

Abs. 2a wurde mit Wirkung zum 23.7.2015 durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) geändert.

Abs. 1 bis 2a und Abs. 3 wurden durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

Abs. 2b wurde durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert.

Abs. 2 Nr. 1 wurde durch Art. 30 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Versicherungspflicht außerhalb von Beschäftigungsverhältnissen.

Abs. 1 Nr. 1 bezieht Jugendliche in die Versicherungspflicht ein, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder der Jugendhilfe mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf das Berufsleben vorbereitet werden.

Abs. 1 Nr. 2 regelt die Versicherungspflicht von Wehr- und Zivildienstleistenden. Erfasst werden auch die Personen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes, die als Wehrdienst Leistende gelten. Seit dem 1.7.2011 ist der Wehrdienst allerdings ausgesetzt. Seither besteht ein freiwilliger Wehrdienst, zu dem der bisherige zusätzliche Wehrdienst weiterentwickelt worden ist. Als Folge der Aussetzung des Wehrdienstes wird auch der Zivildienst als verteidigungspolitisch motivierter Wehrersatz beendet. Seine Nachfolge hat der Bundesfreiwilligendienst am 1.7.2011 angetreten. Der Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz begründet aber keine Versicherungspflicht nach § 26, sondern als Beschäftigung i. S.v. § 25 Abs. 1. Abs. 1 Nr. 2 bezieht ausdrücklich den freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (§ 58 b Soldatengesetz) in die Versicherungspflicht ein.

Abs. 1 Nr. 4 und 5 bestimmt die Versicherungspflicht von Gefangenen und Mitgliedern geistlicher Genossenschaften bzw. ähnlichen religiösen Gemeinschaften und erfasst somit auch nicht satzungsmäßige Mitglieder von rein komplentativen Orden.

Abs. 1 Nr. 4 ist seit dem 1.8.2016 um eine Regelung ergänzt worden, die gewährleistet, dass auch die im Strafvollzug arbeitsfreien Tage innerhalb von Arbeits- und Ausbildungsabschnitten die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung begründen. Das sind die Tage an Wochenenden (Samstage und Sonntage) sowie Feiertage. Voraussetzung ist, dass es sich insoweit um arbeitsfreie Tage innerhalb zusammenhängender Arbeits- oder Ausbildungsabschnitte handelt. Die Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 b...

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