Rz. 4

Die Regelung ist nicht eindeutig formuliert. Der Gesetzgeber will lediglich die versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer in die Förderung mit WAG einbeziehen. Bei Beginn des Arbeitsausfalles übt der Bauarbeiter aber gerade keine Beschäftigung aus. Dies bleibt ohne Rechtsfolgen, weil ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis während eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls fortbesteht (§ 24 Abs. 3 Nr. 1). Daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines Versicherungspflichtverhältnisses unmittelbar vor dem Arbeitsausfall.

 

Rz. 5

Geringfügig oder aus sonstigen Gründen versicherungsfrei Beschäftigte (z.B. berufsmäßig unständig Beschäftigte) sind vom WAG ausgeschlossen.

 

Rz. 6

Arbeitnehmer, die der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen – Poliere und Schachtmeister –, können kein WAG erhalten.

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