Rz. 2

§ 80 enthält eine Übergangsregelung wegen des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Die Empfänger bestimmter Leistungen sollen diese ungeachtet des Inkrafttretens des Sozialen Entschädigungsrechts und dessen Neuregelungen weiterhin nach dem Recht erhalten, das am Tage vor dem Inkrafttreten des sozialen Entschädigungsrechts, also am 31.12.2023, gegolten hat.

 

Rz. 2a

Dabei handelt es sich um Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz. Dadurch betroffen sind die Vorschriften über nicht zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11a), die örtliche Zusammenarbeit (§ 18) und die Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit (§ 44a).

Als Folgeänderung aufgrund des Inkrafttretens des Soldatenentschädigungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2025 wurde die Vorschrift mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufgehoben, weil sie als Übergangsregelung in § 80 nicht mehr benötigt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge