0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 und 2 der Vorschrift traten mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft, Abs. 4 ist gemäß Art. 61 Abs. 2 dieses Gesetzes i. V. m. Art. 14 Nr. 4 des Kommunalen Optionsgesetzes am 1.1.2004 in Kraft getreten.

Abs. 1a war zwischenzeitlich durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 11 Buchst. a, Art. 17) eingefügt worden. Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten von Abs. 1 und 2 der Vorschrift am 1.1.2005 wirksam.

Die Änderung des Abs. 3 durch das Kommunale Optionsgesetz trat dagegen am 6.8.2004 in Kraft (Art. 1 Nr. 11 Buchst. b, Art. 17).

Abs. 4 wurde zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) geändert.

Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht geändert worden. In diesem Zusammenhang ist jedoch Abs. 1 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

Die Abs. 1 und 2 wurden durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 neu gefasst, Abs. 1a wurde aufgehoben. Dadurch wurden die früheren Abs. 2 bis 4 zu den Abs. 3 bis 5.

Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde die Nr. 1 des Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die dezentrale Zusammenarbeit der Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger mit den am örtlichen Arbeitsmarkt Beteiligten. Dabei kommt es dem Gesetzgeber darauf an, dass für alle wichtigen Akteure auf dem örtlichen Arbeitsmarkt das Gesamtspektrum der Eingliederungsinstrumente transparent wird und für Abstimmungsentscheidungen zugänglich gemacht wird. Das bedeutet, dass neben den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II auch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III einbezogen werden sollen. Unter diesen Voraussetzungen wird die Aufnahmekapazität des örtlichen Arbeitsmarktes für alle Beteiligten sichtbar, die Zusammenarbeit soll dadurch am wirkungsvollsten sein. Die Vorschrift fokussierte zunächst auf die Träger Agentur für Arbeit, den kommunalen Träger und den nach § 6a zugelassenen kommunalen Träger. Im Ergebnis geht die Zusammenarbeit jedoch von den Jobcentern aus. Sie nehmen die Aufgaben ihrer Träger wahr. Die Kompetenzen der Trägerversammlungen nach § 44c zu den Jobcentern der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b bleiben unberührt. Allerdings müssen die Träger handeln, wenn es sich ansonsten um ein In-sich-Geschäft handeln würde (Abs. 2).

 

Rz. 2a

§ 18 wird seit dem 1.8.2006 durch § 18a ergänzt. Dort wird die Zusammenarbeit für Fälle geregelt, in denen ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter als sog. Aufstocker nur ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, die seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung Alg nach dem SGB III aufstocken, um den danach noch bestehenden Bedarf zu decken. Ab dem 1.1.2017 werden Aufstocker in Bezug auf die Eingliederung in das Erwerbsleben durch die Agenturen für Arbeit betreut (vgl. § 5 Abs. 4 und im SGB III § 22 Abs. 4 Satz 5 in der ab dem 1.1.2017 maßgebenden Fassung).

 

Rz. 2b

Der Gesetzgeber legt besonderen Wert darauf, dass alle Träger und Stellen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Lähmende Auseinandersetzungen über Zuständigkeiten, Kompetenzen und bürokratische Erfordernisse sollen so vermieden werden. Dies kann darüber hinaus auch dadurch erreicht werden, dass über die Leistungserbringung Vereinbarungen geschlossen werden.

 

Rz. 2c

Die Neufassung des Abs. 1 und 2 zum 1.8.2016 trägt nach der Gesetzesbegründung der gestiegenen Bedeutung der Zusammenarbeit der Jobcenter mit den verschiedenen Akteuren des Arbeitsmarktes, aber auch anderen Leistungsträgern sowie Dritten Rechnung. Die Zusammenarbeit hat demnach insbesondere in Netzwerken für Aktivierung, Beratung und Chancen mit dem Ziel einer besseren Betreuung von Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbeziehenden, bei der Eingliederung von jungen Menschen in Ausbildung und Arbeit in Jugendberufsagenturen, bei der Integration von Ausländerinnen und Ausländern und bei den mit Arbeitslosigkeit häufig verbundenen Sozialleistungen an Bedeutung gewonnen. Der bis zum 31.7.2016 maßgebende Wortlaut des Abs. 1 sollte zudem übersichtlicher gefasst werden. Die Aufzählung der Stellen, mit denen eine Zusammenarbeit erfolgen kann, ist demnach weiterhin nicht abschließend. Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Abs. 1 Nr. 1 schließt di...

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