Rz. 50a

Seit dem 1.4.2012 sind die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (die arbeitsmarktpolitischen Instrumente) im SGB III an den Bedarfslagen der Kunden ausgerichtet und so neu geordnet worden. Die aktive Arbeitsförderung regelt das Dritte Kapitel (ab § 29). Der Erste Abschnitt enthält die Vorschriften zur Beratung und Vermittlung (vgl. 2.1.2). Grundsätzlich stellt sich immer wieder die Frage, ob vom Jobcenter veranlasste Fahrkosten an den Leistungsberechtigten zu erstatten sind. Diese Frage kann aber nicht einheitlich beantwortet werden. Nach Aufforderungen zur Meldung wird dies regelmäßig bejaht werden können, bei Weiterbildungsmaßnahmen ist eine eigenständige Rechtsvorschrift zu prüfen, bei Arbeitsgelegenheiten (§ 16d) kommt eine gesonderte Erstattung nur in Betracht, wenn die Mehraufwandsentschädigung den Aufwand nicht (vollständig) deckt.

2.1.3.1 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Drittes Kapitel, Zweiter Abschnitt, §§ 44 bis 47)

 

Rz. 51

Vermittlungsunterstützende Leistungen

Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III und die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bilden die vermittlungsunterstützenden Leistungen ab. Ist es für eine berufliche Eingliederung notwendig, können erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Ausbildung oder Beschäftigung, nach § 16 Abs. 3 Satz 1 auch einer nicht versicherungspflichtigen schulischen Ausbildung, aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden, z. B. für die Anschaffung einer Arbeitsplatz- und Bildschirmbrille, nicht aber mit einer im Alltag erforderlichen Gleitsichtbrille (Bay. LSG, Beschluss v. 4.12.2017, L 11 AS 761/17 NZB). Dabei haben die Jobcenter darauf zu achten, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht in Vorleistung treten müssen. Insoweit muss das Prinzip des Vorrangs der Kostenübernahme vor einer Erstattung ausgelegter Kosten gelten.

In eine ermessenslenkende Weisung zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann unter anderem auch einfließen, dass zwar sowohl im Recht der Arbeitsförderung als auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende in bestimmten Fällen ein Förderbedarf bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in bestimmter Weise und bestimmtem Umfang bestehen kann, dass aber im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende stets auch ein gesteigerter Förderbedarf bestehen kann, der sich daraus ergibt, dass eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II zwingend eine Hilfebedürftigkeit voraussetzt (LSG Sachsen, Beschluss v. 6.8.2020, L 3 AL 15/20 NZB).

Bestimmte Leistungen sind im Gesetz nicht vorgesehen, sie bleiben der individuellen Auswahl und Beurteilung im Einzelfall vor Ort vorbehalten. Der Bundesfreiwilligendienst ist keine Beschäftigung i. S. v. § 45 und kann deshalb nicht aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden (BSG, Urteil v. 12.12.2017, B 11 AL 26/16 R). Die Förderung ist auf versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgerichtet. Es liegt jedoch nahe, dass die früheren Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Bewerbungskosten, Reisekosten) und die Mobilitätshilfen (insbes. Ausrüstungsbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe) im Vermittlungsbudget aufgegangen sind. Die Förderlogik ist demnach nicht mehr an einem Leistungskatalog auszurichten, sondern an dem zu beseitigenden Problem, das einer beruflichen Integration ganz oder teilweise im Wege steht. Kleidung und Friseurbesuch für einen anstehenden Vorstellungstermin sind allerdings aus der Leistung für den Regelbedarf zu bestreiten (Bay LSG, Beschluss v. 1.3.2012, L 7 AS 1032/11 NZB). Einer nachträglichen Geltendmachung der Kosten für einen ohne vorherige Information des zuständigen SGB II-Trägers selbst durchgeführten Umzug als Leistungen zur beruflichen Eingliederung (Umzugskostenbeihilfe) steht § 44 Abs. 3 entgegen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.1.2019, L 1 AS 4370/18 ER-B). Die Mittel für das Vermittlungsbudget sind aus dem Eingliederungstitel bereitzustellen. Vor Ort werden die verantwortlichen Träger den Mitteleinsatz durch ermessenslenkende Weisungen sicherzustellen haben (für die gemeinsamen Einrichtungen die Trägerversammlung, ggf. auf Vorschlag des Geschäftsführers), weil zentrale Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit die neue Förderlogik zunichte machen könnte. Ein angemessener Anteil nach dem Beschluss der Trägerversammlung des Jobcenters an den Eingliederungsleistungen ist so zu bewirtschaften, dass Mittel während des gesamten Haushaltsjahres zur Verfügung stehen (vgl. auch § 14 Abs. 4).

Die Pauschalierung von Leistungen ist zugelassen, die Bundesregierung hat eine Pauschale zur Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 2,50 EUR pro Bewerbung nicht beanstandet (vgl. BT-Drs. 17/4813). Zu den Leistungsberechtigten gehören schon nach dem SGB III insbesondere auch Berufsrückkehrer, Hochschulabsolventen, Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung oder Beschäftigte in Transfermaßnahmen, sofern sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder schulische Ausbildung anstreben. Voraussetzung ist nicht allein...

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