0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.4.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) in das SGB II eingefügt.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 7.5.2013 (BGBl. I S. 1167) mit Wirkung zum 1.8.2013 geändert.

Durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.8.2019 neu gefasst, Abs. 4 neu eingefügt, der bisherige Abs. 4 als Abs. 5 geändert und Abs. 6 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung bestimmt einen Rahmen für die unterschiedlichen Möglichkeiten, die Leistungen für Bildung und Teilhabe zu erbringen. Dafür galten bei Inkraftreten des Bildungs- und Teilhabepaketes vorrangig das Sachleistungsprinzip und die politische Vorgabe, zu gewährleisten, dass die einzelnen Leistungen auch tatsächlich in vollem Umfang gegenüber den Berechtigten erbracht werden. Unter diesen Prämissen sollte auch der Weg für ein möglichst wenig bürokratisches Verfahren eröffnet werden. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens war zunächst nur die Ausgabe von Gutscheinen vorgesehen. Dieses Verfahren als Vorgänger einer Bildungscard mit elektronischem Ladungs- und Abrechnungssystem wurde politisch favorisiert, aber als besonders verwaltungsaufwändig kritisiert. Der Gesetzentwurf sah dann neben der Ausgabe personalisierter Gutscheine auch die Abgabe von Kostenübernahmeerklärungen gegenüber leistungsberechtigten Personen als alternative Erbringungswege für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 2 und Abs. 4 bis 7 vor. Beide Möglichkeiten setzten Vereinbarungen zwischen den Agenturen für Arbeit (ohne mehrtägige Klassenfahrten) bzw. den für sie operierenden gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b bzw. den Jobcentern der zugelassenen kommunalen Träger einerseits und den Leistungsanbietern bzw. Leistungserbringern vor Ort andererseits voraus. Allein die Zahlung des sog. Schulbedarfspaketes als Geldleistung war unumstritten. Im Grundsatz besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Jobcenter, Leistungsberechtigtem und Leistungsanbieter. Nur wenn der kommunale Träger zugleich Leistungsträger und Anbieter ist, entsteht ein solches sozialrechtliches Verhältnis nicht. Das Verhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Anbieter ist privatrechtlicher Natur (z. B. eine Mitgliedschaft im Verein).

 

Rz. 3

Ein zwingend vereinbarungsbasiertes Leistungserbringungssystem erschien bei den Ausschussberatungen zum Gesetzentwurf angesichts der Unterschiede bei den einzelnen Leistungen für Bildung und Teilhabe, angesichts der Vielschichtigkeit und Komplexität der örtlichen Angebotsstrukturen und der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nicht in jeder Hinsicht sachgerecht. Vereinbarungen mit Leistungsanbietern bzw. Leistungserbringern konnten je nach den Umständen im Gebiet des jeweiligen Jobcenters für alle oder für einzelne Leistungen nach § 28 Abs. 2 und Abs. 4 bis 7 sinnvoll sein, für andere dagegen nicht. Deshalb wurde über einen Änderungsantrag dem Erbringungsweg über Gutscheine auf der Grundlage von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen ein Erbringungsweg über Direktzahlungen an Leistungsanbieter gegenübergestellt, der eine Abwicklung der Bildungs- und Teilhabeleistungen ohne Vereinbarungen mit Leistungsanbietern bzw. Leistungserbringern ermöglicht. Beide Erbringungswege sind erhalten geblieben, auch nachdem das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat verhandelt wurde und dabei die Bildungs- und Teilhabeleistungen in die kommunale Trägerschaft überführt wurden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Grundsätzlich regelt die Vorschrift aber entsprechend der zuständigen Trägerschaft ein Bestimmungsrecht des jeweiligen kommunalen Trägers darüber, auf welchem Weg er die Leistungen nach § 28 Abs. 2 und 5 bis 7 erbringen will. Die Leistungen für das Schulbedarfspaket und die Fahrtkostenerstattung als Geldleistungen sind dagegen bereits gesetzt gewesen. Seit dem 1.8.2013 darf er für die Leistungen nach § 28 Abs. 2 (Ausflüge der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) auch bestimmen, dass die Leistungen zur Deckung des daraus entstehenden Bedarfe durch Geldleistung gedeckt werden (§ 29 Abs. 1 Satz 2). Insbesondere eine mangelhafte Inanspruchnahme der Leistungen nach § 28 haben politisch den Weg dafür geöffnet, neben Vereinfachungen bei der Antragstellung auch die Erbringungswege weiter zu liberalisieren, insbesondere die Geldleistung.

 

Rz. 4

Entscheidet sich der kommunale Träger der Leistung (bzw. in dessen Auftrag die gemeinsame Einrichtung) für die Direktzahlungsvariante, beantragt die leistungsberechtigte Person die Übernahme der Kosten für das jeweilige Teilhabean...

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