§ 45 wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) mit Wirkung zum 1.1.2011 aufgehoben. Entscheidungen über die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit werden seither abschließend nach Maßgabe des § 44a getroffen.

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