[1]

§ 45 Gemeinsame Einigungsstelle

 

(1)[2] 1Der gemeinsamen Einigungsstelle gehören ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der Agentur für Arbeit und des Trägers nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, der der Feststellung der Agentur für Arbeit widerspricht. 2Widerspricht die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, gehört der gemeinsamen Einigungsstelle auch der Leistungsträger nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an. 3Die Krankenkasse kann die gemeinsame Einigungsstelle anrufen und an ihren Sitzungen teilnehmen. 4Der Vorsitzende wird von beiden Trägern gemeinsam bestimmt. 5Einigen sich die Träger nicht auf einen Vorsitzenden, ist Vorsitzender für jeweils sechs Monate abwechselnd ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und der Leiter des Trägers der anderen Leistung.

Bis 31.07.2006:

(1) 1Bei Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit oder die Hilfebedürftigkeit eines Arbeitsuchenden zwischen den Trägern der Leistungen nach diesem Buch sowie bei Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit mit einem Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, entscheidet eine gemeinsame Einigungsstelle. 2Ihr gehören ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der Agentur für Arbeit und des Trägers der anderen Leistung an. 3Der Vorsitzende wird von beiden Trägern gemeinsam bestimmt. 4Einigen sich die Träger nicht auf einen Vorsitzenden, ist Vorsitzender für jeweils sechs Monate abwechselnd ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und der Leiter des Trägers der anderen Leistung.

 

(2) 1Die gemeinsame Einigungsstelle soll eine einvernehmliche Entscheidung anstreben. 2Sie zieht im notwendigen Umfang Sachverständige hinzu und entscheidet mit der Mehrheit der Mitglieder. 3Die Sachverständigen erhalten Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. 4Die Aufwendungen trägt der Bund.5Die gemeinsame Einigungsstelle kann in geeigneten Fällen bei der Begutachtung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches) als Sachverständigen hinzuziehen.[3]

 

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales [4] [Bis 31.07.2006: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit] wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit [Bis 31.07.2006: und Soziale Sicherung] [5] durch Rechtsverordnung Grundsätze zum Verfahren für die Arbeit der gemeinsamen Einigungsstelle zu bestimmen.[6]

[1] § 45 aufgehoben durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010. Anzuwenden bis 31.12.2010.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Anzuwenden ab 01.08.2006.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz — GKV-WSG) vom 26.03.2007. Anzuwenden ab 01.04.2007.
[4] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Anzuwenden ab 01.08.2006.
[5] Gestrichen durch Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Anzuwenden bis 31.07.2006.
[6] Abs. 3 zum 1. Januar 2004 in Kraft.

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