0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) in das SGB II eingefügt worden.

Bis zum 31.12.2008 waren die Arbeitsgelegenheiten in § 16 Abs. 3 geregelt. Die Neufassung des § 16d stimmt inhaltlich im Wesentlichen – bis auf den Wegfall der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen – mit dem früheren § 16 Abs. 3 überein.

Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang ist sie jedoch durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.

Die Abs. 6 und 8 wurden durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 7 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 16d verfolgt das vorrangige Ziel des SGB II, die Arbeitsuchenden in eine Erwerbstätigkeit zu integrieren. Das zielt anders als nach einer Vorgängervorschrift im BSHG nicht darauf, entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten beim Leistungsträger selbst zu schaffen, auch wenn dies nicht ausgeschlossen ist. Die Vorschrift ist politisch umstritten. Sie wird auch als Vorwand für eine Art von verbotener Zwangsarbeit verstanden. Die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Agenturen für Arbeit einerseits und der kreisfreien Städte bzw. Landkreise andererseits sowie die Jobcenter der nach § 6a zugelassenen kommunalen Träger sind aufgefordert, Arbeitsgelegenheiten für diejenigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu schaffen, die keine Arbeit finden können. Zu den Arbeitsgelegenheiten gehören seit dem 1.1.2009 nicht mehr die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente in Abs. 1 aus dem Leistungsspektrum genommen worden sind. Die verbliebenen Arbeitsgelegenheiten sind u. a. auf den Sektor der öffentlich geförderten Beschäftigungen auszurichten, sollen also im öffentlichen Interesse liegen und es sollen dadurch zusätzliche Arbeiten erledigt werden, wie es auch ein Förderungsgrundsatz für die früheren Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen war (vgl. § 260 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a. F.). Betroffene können sich nicht schon gegen das Angebot einer Arbeitsgelegenheit wehren, auch wenn dies als Heranziehung verstanden werden soll. Selbst wenn ein darin ein belastender Verwaltungsakt läge, fehlt es noch an einem qualifizierten Rechtsschutzinteresse für einen vorbeugenden Rechtsschutz. Dieses liegt erst in einem auf die Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit aufbauenden Minderungsbescheid nach den §§ 31 Abs. 1 Nr. 3 (seit 1.1.2023), 31a (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.9.2013, L 19 AS 2377/13 B ER, 2378/13 B PKH). Gegen eine rechtswidrige Arbeitsgelegenheit kann Feststellungsklage erhoben werden.

 

Rz. 3

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt sind die Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung zum 1.4.2012 zu 2 Instrumenten zusammengefasst worden. Gefördert werden seither Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d und sog. geförderte Arbeitsverhältnisse durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach § 16e. Dieses Instrument hat den früheren Beschäftigungszuschuss mit der Möglichkeit einer unbefristeten Förderung abgelöst. Absicht des Gesetzgebers war, beide Instrumente konsequent integrations- und effizienzorientiert auszugestalten. Die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit stellt keine Gegenleistung für die nach dem SGB II zu erbringenden Sozialleistungen dar. Eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung als Eingliederungsmaßnahme kann die Gewährung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 4 für erwerbsfähige behinderte Menschen begründen (BSG, Urteil v. 12.11.2015, B 14 AS 34/14 R). Die Arbeitsgelegenheiten haben an Bedeutung verloren, im Jahresdurchschnitt nehmen deutlich weniger als 100.000 Personen diese Beschäftigungsmöglichkeit wahr.

 

Rz. 4

Eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt steht der Gesetzesbegründung zufolge im Vordergrund. Dies bestätigt auch Abs. 5 ausdrücklich. Fehlanreize zum Eintritt in diese Maßnahmen und Verbleib würden vermieden. Vor dem Einsatz von Arbeitsgelegenheiten und der Förderung von Arbeitsverhältnissen sollen zunächst die Pflichtleistung der Vermittlung sowie die Ermessensleistungen zur Eingliederung, die auf eine unmittelbare Integration in den allgemeinen A...

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