Rz. 3

Die Vorschrift enthält die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit aus dem Recht der Arbeitsförderung, die nach (bis 30.6.2023: § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 auch in die Eingliederungsvereinbarung) § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 auch in den Kooperationsplan (ab 1.7.2023) zwischen dem Jobcenter und dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aufgenommen werden sollen oder aufgenommen werden können. Die Regelung fußt auf § 3 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4. Danach sind unter Beachtung auch anderer Leistungsgrundsätze, insbesondere unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen zu erbringen. Die übrigen Leistungsgrundsätze betreffen insbesondere die Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung von Hilfebedürftigkeit, nicht mehr den Vorrang der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor der Erzielung eines Berufsabschlusses (auch mittels beruflicher Weiterbildung) oder der Teilnahme an einem Integrationskurs oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung, aber weiterhin die Individualität bezogen auf den Leistungsberechtigten. Hier sind als Stichworte noch die Bedeutung des unverzüglichen Beginns mit der Eingliederungsarbeit nach Antragstellung (vgl. auch das Sofortangebot nach § 3 Abs. 2), das Streben nach beruflicher Ausbildung ohne Altersbegrenzung und der Vorrang von Integrations- und berufsbezogener Deutschsprachförderung zu nennen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 4).

 

Rz. 3a

Für 2023 haben sich aus den Trends und Prognosen der Bundesagentur für Arbeit Orientierungswerte für die operative Arbeit auch in den Jobcentern ergeben. Die Arbeitslosigkeit sollte in etwa gleich hoch bleiben und im Jahresdurchschnitt rd. 2,47 Mio. Personen betragen (Arbeitslosigkeit im SGB II mindestens 1,5 Mio. Personen). Das SGB II-Budget für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit lag bei rd. 4,4 Mrd. EUR (bei einem Gesamtbudget einschließlich Verwaltungsausgaben von 10,35 Mrd. EUR – Haushaltsgesetz für den Haushalt 2023). Zur Leistung von Mehrausgaben aufgrund des Rechtskreiswechsels von Ukraine-Geflüchteten standen zur Verstärkung des Ansatzes weitere 100 Mio. EUR zur Verfügung. 2024 hat zunächst eine vorläufige Haushaltsführung zu erfolgen, bis der Bundeshaushalt 2024 verabschiedet ist.

 

Rz. 3b

In der Eingliederungsvereinbarung (bis 30.6.2023, seit 1.7.2023: Im Kooperationsplan) soll insbesondere auch die individuell für den Leistungsberechtigten ausgearbeitete Handlungsstrategie auf der Basis eines umfassenden Profilings mit den dazugehörigen erforderlichen Einzelmaßnahmen dokumentiert werden. Die Regelung ist abschließend, soweit die arbeitsmarktpolitischen Instrumente nach dem Recht der Arbeitsförderung betroffen sind. Die §§ 16a bis 16i, ab 1.7.2023 zusätzlich die §§ 16j, 16k regeln weitere eigenständige Instrumente zur Eingliederung in Arbeit für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende. § 16g ermöglicht über den Grundsatz der Leistungserbringung nur an Leistungsberechtigte nach § 7 hinaus, dass Eingliederungsleistungen allein nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit erbracht werden dürfen, wenn dies eine Weiterförderung über den Zeitpunkt hinaus darstellt, zu dem die Hilfebedürftigkeit und damit die Leistungsberechtigung entfallen ist, sofern die dafür aufgestellten Maßgaben erfüllt werden. § 16h ermöglicht Leistungen an junge Menschen, ohne dass deren Leistungsberechtigung abschließend festgestellt worden sein muss. § 16i eröffnet Beschäftigungsperspektiven aus Überlegungen zum sog. Sozialen Arbeitsmarkt heraus. Die Eingliederungsleistungen können teilweise auch neben einem Rehabilitationsverfahren erbracht werden, nachdem das Teilhabestärkungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2022 eine entsprechende Änderung in § 5 in Kraft gesetzt hat. § 16j enthält den neuen Bürgergeld-Bonus, der allerdingsdurch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 zum Bundeshaushalt 2024 wieder gestrichen werden soll, § 16k ermöglicht eine ganzheitliche Betreuung (Coaching) von besonders arbeitsmarktfernen Leistungsberechtigten. Nachträglich wird durch einen Abs. 5 in § 16k mit Wirkung zum 1.7.2023 klargestellt, dass Träger für Maßnahmen nach dieser Vorschrift eine Zulassung benötigen, gleich, ob sie die Maßnahmen selbst durchführen oder sie durchführen lassen.

 

Rz. 4

Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, potenziellen Arbeitgebern und Trägern von Maßnahmen wird das gesamte Spektrum an Eingliederungsleistungen eröffnet, das im Einzelfall dazu eingesetzt werden kann, um den Betroffenen in das Erwerbsleben zu integrieren. Durch die Technik des Gesetzes ergeben sich jedoch auch Rangfolgen und charakteristische Eigenschaften für die Eingliederungsleistungen. Einzelne Leistungen sind mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht in Einklang zu bringen und können deshalb nicht erbracht werden. Dies zwingt letztlich zu einer konkreten Auflistung im Gesetz. Im Kontext zu den Leistungen steht das sog. 4-Ph...

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